Inhalt

Text gilt ab: 06.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8.   Kompetenznetzwerk Digitale Schule der Zukunft

1Alle staatlichen Schulen mit Ausnahme der Grundschulen, die bereits ein 1:1‑Ausstattungskonzept etabliert haben oder aufgrund ihrer guten Schülerleihgeräteausstattung die Möglichkeit haben, Klassen oder Jahrgangstufen in einer 1:1-Ausstattung zu beschulen, ohne die Unterrichtsqualität der übrigen Klassen zu beeinträchtigen, können sich für die Beteiligung am „Kompetenznetzwerk Digitale Schule der Zukunft“ bewerben. 2Die Schulen können auf das unter Nr. 5 angeführte Beratungs- und Unterstützungsportfolio zurückgreifen.