7.
Richtlinie zur Förderung der 1:1-Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten
7.1
Zweck der Zuwendung
Im Rahmen des Pilotversuchs „Digitale Schule der Zukunft“ werden die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Eigenbeschaffung mobiler Endgeräte als nicht lernmittelfreie Lernmittel mit einer Zuwendung finanziell unterstützt, um die zur Durchführung des Pilotversuchs erforderliche Geräteausstattung zu gewährleisten.
7.2
Gegenstand der Zuwendung
1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von mobilen Endgeräten einschließlich der von den Schulen verbindlich vorgegebenen Ausstattungskomponenten gemäß Nr. 7.4. 2Mobile Endgeräte im Sinne dieser Richtlinie sind Endgeräte, die aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts ohne größere körperliche Anstrengung tragbar und somit mobil zur Sprach- und Datenkommunikation einsetzbar sind (Laptops/Notebooks, Tablets oder Convertibles). 3Von der Zuwendung ausgenommen sind Mobilfunktelefone sowie Smartphones.
7.3
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind die volljährigen Schülerinnen und Schüler, die eine Pilotklasse besuchen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte.
7.4
Zuwendungsvoraussetzungen
7.4.1
Technische Anforderungen
1Als digitale Endgeräte sind nur förderfähig:
- a)
Neugeräte mit mindestens 10 Zoll Bildschirmgröße oder
- b)
Refurbished-Geräte mit mindestens 10 Zoll Bildschirmgröße von gewerblichen Händlern mit einer Garantie von mindestens einem Jahr.
2Das Gerät muss außerdem die technischen Mindestanforderungen erfüllen, die von den Schulen unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten IT-Infrastruktur und in geeigneter Abstimmung mit der Schulgemeinschaft und dem Schulaufwandsträger zusätzlich festgelegt werden.
3Diese zusätzlichen technischen Mindestanforderungen können sich dabei auf folgende Aspekte beziehen:
- –
Gerätetyp (Notebook, Convertible oder Tablet)
- –
Ausstattungskomponenten (Tastatur, Stift)
- –
Anschlüsse (z. B. für Speichermedien, Kopfhörer, Mikrofon, Webcam)
- –
Betriebssystem ab einer bestimmten Version und/oder Hardwarespezifikationen
- –
Bildschirmgröße (größer als 10 Zoll)
- –
Schnittstellen (z. B. WLAN)
- –
Hersteller
- –
Speicherplatz
- –
Anbindung an ein (bestehendes) Mobile Device Management (MDM) der Schule.
7.4.2
Erneute Förderung
1Eine erneute Förderung derselben Schülerin oder desselben Schülers innerhalb der Zweckbindungsfrist (vgl. Nr. 7.10) ist ausgeschlossen. 2Dies gilt nicht, wenn bei einem Wechsel in die Pilotklasse einer anderen Schule das geförderte Gerät nicht nutzbar ist und ein geeignetes Leihgerät nicht zur Verfügung steht.
7.5
Art und Umfang der Zuwendung
7.5.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 300 Euro je förderfähigem Endgerät im Sinne der Nr. 7.2 gewährt. 2Liegen die Anschaffungskosten unter dem Festbetrag, ist die Zuwendung auf den Betrag der Anschaffungskosten begrenzt.
7.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden die Ausgaben der Beschaffung eines mobilen Endgeräts pro Schülerin oder Schüler im Sinne der Nr. 7.2.
7.5.3
Mehrfachförderung
1Die Zuwendungen aller Zuwendungsgeber (z. B. aus Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) dürfen die Höhe der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
7.6
Bewilligungszeitraum
1Gefördert wird die Beschaffung von Endgeräten nach Nr. 7.2 im Zeitraum der Geltung dieser Richtlinie. 2Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 3Der vorzeitige Vorhabenbeginn wird ab 7. Juni 2023, jedoch nicht vor positiver Mitteilung über die Teilnahme der jeweiligen Schule am Pilotversuch zugelassen.
7.7
Antragsberechtigung und Antragstellung
1Antragsberechtigt sind die volljährigen Schülerinnen und Schüler, die eine Pilotklasse besuchen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte nach Nr. 7.3. 2Für die Zuwendung sind in der Regel ein Online-Antrag mit dem aus der Anlage „Antragsformular“ ersichtlichen Inhalt sowie die Kauf- und Zahlungsbelege über das hierfür bereitgestellte Verfahren bei der Pilotschule einzureichen. 3Ausnahmsweise können ein Antrag gemäß der Anlage „Antragsformular“ sowie Kauf- und Zahlungsbelege auf Papier bei der Schule eingereicht werden. 4Je Schülerin oder Schüler ist nur ein Antrag möglich.
7.8
Antragsfrist
1Der Förderantrag ist bis spätestens 23. Februar 2024 bei der Pilotschule einzureichen. 2Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
7.9
Bewilligungsstelle und Bewilligungsverfahren
1Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Schule, das seinen Entscheidungen Teilbescheinigungen der Pilotschulen zugrunde legt.
2Die Schulleitung der Pilotschule benennt für Datenermittlung und Datenerfassung jeweils mindestens eine an der jeweiligen Schule beschäftigte Person, wobei eine davon auch die Schulleitung selbst sein kann, die sich über ein Zertifikat des MitarbeiterService Bayern identifizieren und den Antrag unabhängig voneinander gemäß einer vom StMUK vorgegebenen Dienstanweisung überprüfen.
3Im Rahmen der Antragsprüfung darf die Pilotschule auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.
4Die Belege verbleiben bei den Antragstellerinnen und Antragsstellern; etwaige in Papierform eingereichte Anträge und Belegkopien verbleiben bei der Schule. 5Die Bekanntgabe erfolgt an die Email-Adresse des Förderempfängers.
7.10
Zweckbindung
1Die Endgeräte sind grundsätzlich ab Inbetriebnahme für die Dauer des Besuchs einer Pilotklasse durch die Schülerin bzw. den Schüler, längstens bis zum Abschluss des Pilotversuchs einschließlich etwaiger Verlängerungen, höchstens aber fünf Jahre, dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 2Eine Nutzung zu außerschulischen Zwecken darf den Zuwendungszweck nicht beeinträchtigen. 3Bei einem Wechsel der Schule oder in eine nicht am Pilotversuch teilnehmende Klasse gilt die Zweckbindung auch als erfüllt, soweit das Gerät an der aufnehmenden Schule nicht für eine Nutzung durch die jeweilige Schülerin bzw. den jeweiligen Schüler im Rahmen des dortigen Medienkonzepts in Betracht kommt und für die Beschaffung eines geeigneten Ersatzgerätes veräußert wird. 4Der Verlust oder die Zerstörung des Gerätes gelten nicht als Verstoß gegen die Zweckbindung.
7.11
Auszahlung
1Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als der Abschluss eines Kaufvertrages und die Entrichtung des jeweiligen Kaufpreises sowie die Erfüllung der technischen Voraussetzungen im Sinne der Anforderungen der Pilotschule nachgewiesen werden. 2Für die Art und Weise des Nachweises wird auf Nr. 7.7 und 7.12 verwiesen. 3Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Antragstellung (Nr. 7.7) und Prüfung durch die Pilotschule (Nr. 7.9) nach Bewilligung durch das Landesamt für Schule auf das Konto der jeweiligen Antragstellerin bzw. des jeweiligen Antragstellers.
7.12
Prüfung der Verwendung
1Mit Vorlage des vollständigen Zuwendungsantrags (s. Nr. 7.7) ist der Verwendungsnachweis erbracht. 2Die Bewilligungsstelle führt in mindestens einem Prozent aller Zuwendungsfälle eine vertiefte Prüfung durch.
7.13
Aufbewahrung der Antragsunterlagen an den Schulen
1Anträge und weitere Unterlagen auf Papier gemäß Nr. 7.7 Satz 3 sind von den Schulen für fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren. 2Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden.
7.14
Monitoring
Das Landesamt für Schule hat während der Laufzeit der Förderrichtlinie dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils zum ersten Werktag des Monats sowie abschließend zum Ende der Laufzeit der Förderrichtlinie eine Aufstellung über die beim Landesamt für Schule beantragte und an die Förderempfängerinnen und Förderempfänger ausgereichte Zuwendung zu übermitteln.
7.15
Nebenbestimmungen
Die Bewilligung der Förderung ist mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen:
7.15.1
Verwendung der Zuwendung
1Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. 2Die Endgeräte sind grundsätzlich ab Inbetriebnahme für die Dauer des Besuchs einer am Pilotversuch teilnehmenden Klasse durch die Schülerin oder den Schüler, längstens bis zum Abschluss des Pilotversuchs, dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 3Dies gilt auch für den Fall, dass der Pilotversuch verlängert wird. 4Eine Nutzung der Geräte zu außerschulischen Zwecken ist zulässig, soweit sie die schulische Nutzung nicht beeinträchtigt.
7.15.2
Nachweis der Verwendung
1Der Nachweis der Verwendung erfolgt durch Verwendungsbestätigung, die mit dem vollständigen Antrag erbracht ist, und die zugehörigen Belege, die bereits bei der Antragstellung eingereicht werden.
2Der Kaufbeleg ist fünf Jahre ab Antragsstellung aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7.15.3
Prüfung der Verwendung
1Die Bewilligungsstelle behält sich vor, stichprobenweise eine vertiefte Prüfung der Verwendung vorzunehmen und dabei Belege anzufordern und die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
3Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu prüfen (Art. 91 BayHO).
7.15.4
Erstattung
1Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
7.16
Datenschutz
1Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt für die Zwecke des Vollzugs dieses Förderverfahrens einschließlich der Prüfung auf das Vorliegen früherer Zuwendungen nach dieser Richtlinie, für Zwecke der Rechnungsprüfung sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Evaluation. 2Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 3Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 4Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.