Inhalt

Text gilt ab: 06.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Beschaffungsmodell

1Im Rahmen des Pilotversuchs soll auch die Ausstattung einzelner Jahrgangsstufen der Pilotschulen mit mobilen Endgeräten erprobt werden. 2Diese werden als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes im Rahmen einer staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung durch die volljährigen Schülerinnen und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die vertretungsberechtigten Erziehungsberechtigten beschafft. 3Hierfür stehen Mittel als Zuschüsse bereit, um die Eigenbeschaffung von mobilen Endgeräten zu unterstützen.
4Die Pilotschulen wählen auf Basis pädagogischer Überlegungen und des schuleigenen Medienkonzepts im Schuljahr 2022/2023 und im Schuljahr 2023/2024 jeweils bis zu zwei Jahrgangsstufen aus, in denen die bezuschusste Eigenbeschaffung durchgeführt wird, und bestimmen die teilnehmenden Klassen (Pilotklassen). 5Im Bereich der Förder-, Mittel-, Wirtschafts- und Realschulen können die Pilotschulen aus den Jahrgangsstufen 5 bis 8, im Bereich der Gymnasien aus den Jahrgangsstufen 5 bis 10 wählen.
6Zusätzlich gelten die bereits im Schuljahr 2022/2023 ausgewählten und im Schuljahr 2023/2024 in die nächste Jahrgangsstufe vorgerückten Klassen weiterhin als Pilotklassen.
7Die Förderung erfolgt gemäß Nr. 7.
8Die Schulen legen für die zu beschaffenden mobilen Endgeräte schulspezifische technische Mindestkriterien gemäß Nr. 7.4 fest. 9Hierbei werden die Schulgemeinschaft und der Schulaufwandsträger vorab in geeigneter Weise beteiligt und die Kompatibilität mit der vorhandenen und geplanten IT-Bildungsinfrastruktur der Schule berücksichtigt.
10Die Beschaffung der mobilen Endgeräte erfolgt im Namen und zum Eigentum der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler. 11Die Schulen sollen beim Beschaffungsvorgang unterstützen, etwa indem sie die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler auf entsprechende Angebote hinweisen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten umfassend, z. B. im Rahmen von digitalen Elterninformationen (Videokonferenzen), über die Teilnahme am Pilotversuch und das Beschaffungsmodell informieren. 12Dabei sind die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler insbesondere über den Angebotscharakter und die Freiwilligkeit zu unterrichten. 13Soweit die Schulen für die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler entsprechende Angebote einholen, weisen sie die Anbieter ausdrücklich darauf hin, in fremdem Namen zu handeln. 14Die Schulen können zudem die Beschaffungsanträge der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler bündeln und den Anbietern übermitteln. 15Anbieter und Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler können vereinbaren, dass die mobilen Endgeräte zur Erfüllung an die Schulen ausgeliefert werden. 16Die Bezahlung der mobilen Endgeräte erfolgt direkt durch die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler. 17Die mit der Förderung beschafften Geräte sollen auch nach Ablauf der Zweckbindung für schulische Zwecke genutzt werden.
18Soweit Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler das Angebot einer staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung nicht annehmen und damit eine Ausstattung der Jahrgangsstufe mit geeigneten mobilen Endgeräten nicht erreicht werden könnte, stellen die Schulen nach Möglichkeit die fehlenden Geräte aus ihrem Bestand an Schülerleihgeräten zur Verfügung. 19Eine Beschaffungspflicht entsprechender Geräte für den Schulaufwandsträger wird hierdurch nicht begründet.