Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2024

3. Durchführung des Schulversuchs

3.1 Organisation des Schulversuchs an der teilnehmenden Schule

1Der Schulversuch wird in der Ausbildungsrichtung Technik durchgeführt. 2Die Schülerinnen und Schüler dieser Ausbildungsrichtung können sich im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten für den Besuch einer CAS-Klasse anmelden. 3An jeder der am Schulversuch teilnehmenden Schulen wird neben der CAS-Klasse bzw. den CAS-Klassen mindestens eine weitere Klasse ohne CAS in der jeweiligen Jahrgangsstufe geführt. 4Zu Beginn jedes Schuljahres können die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich neu entscheiden, ob sie in der CAS-Klasse bleiben oder in eine Klasse ohne CAS wechseln möchten. 5Auch der Wechsel von einer Klasse ohne CAS in eine CAS-Klasse ist zu Beginn des Schuljahres grundsätzlich möglich. 6Die Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit eine CAS-Klasse zu besuchen bzw. in eine CAS-Klasse zu wechseln aus schulorganisatorischen Gründen nicht garantiert werden kann.
7Die am Schulversuch teilnehmende Schule entscheidet, ob es aus schulorganisatorischen Gesichtspunkten möglich ist, dass den Schülerinnen und Schülern auch die Möglichkeit der Teilnahme an der Fachabitur- bzw. Abiturprüfung mit CAS-Teil gegeben werden kann. 8Zudem besteht für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer der am Schulversuch teilnehmenden Schulen Wahlfreiheit, ob sie die Fachabitur- bzw. Abiturprüfung im Rahmen des Schulversuchs mit CAS-Teil ablegen oder ob sie an der Prüfung im gewöhnlichen Format teilnehmen möchten. 9Die Schülerinnen und Schüler müssen sich diesbezüglich bis zum 1. März des Schuljahres, in dem die jeweilige Prüfung abgelegt werden soll, entscheiden.

3.2 Zulassung der zu verwendenden Geräte

1Im Rahmen des Schulversuchs können unterschiedliche Computer-Algebra-Systeme eingesetzt werden. 2Neben Handgeräten mit entsprechender Software können auch hardwareunabhängige Softwarelösungen eingesetzt werden. 3Die eingesetzten Computer-Algebra-Systeme benötigen eine Zulassung, deren Vergabe dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorbehalten ist. 4Den teilnehmenden Schulen bleibt die Wahl des jeweiligen Computer-Algebra-Systems freigestellt. 5Für Leistungserhebungen und Abschlussprüfungen sind zugelassen:
GeoGebra,
ClassPad 330 von Casio,
ClassPad II fx-CP400 von Casio,
TI-Nspire CAS von Texas Instruments,
TI-Nspire CX CAS von Texas Instruments,
TI-Nspire CX II-T CAS von Texas Instruments,
Voyage 200 von Texas Instruments,
Prime Graphing Calculator von Hewlett Packard,
MathCAD.
6Grundsätzlich ist für Leistungserhebungen auch der Einsatz eines anderen Handgeräts bzw. einer anderen CAS-Softwarelösung im Rahmen des Schulversuchs denkbar. 7Dies bedarf einer Einzelfallgenehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
8GeoGebra wurde von der Johannes-Kepler-Universität Linz (Prof. Hohenwarter) entwickelt und wird aktuell durch eine länderübergreifende Arbeitsgruppe stetig verbessert und erweitert. 9Die Software umfasst inzwischen neben Dynamischer Geometrie und Analysis auch Funktionen der Stochastik und ein Computer-Algebra-System (CAS), so dass alle benötigten Funktionen für eine CAS-Fachabitur- bzw. Abiturprüfung zur Verfügung stehen. 10Für die Nutzung von GeoGebra wird entweder ein PC, ein Note- oder Netbook, ein Tablet oder ein Smartphone benötigt. 11Dies hat einerseits den Vorteil, dass für die Verwendung von GeoGebra kein eigenes Gerät angeschafft werden muss, das in anderen Fächern oder auch privat kaum eingesetzt werden kann. 12Andererseits ist bei der Zulassung eines Note- oder Netbooks, Tablets oder Smartphones als Hilfsmittel in Leistungsnachweisen oder der CAS-Fachabitur bzw. CAS-Abiturprüfung in besonderer Weise sicherzustellen, dass Unterschleif unterbunden wird. 13Dies leistet derzeit eine Prüfungsumgebung, die es im Schulversuch auf ihre Praktikabilität hin zu evaluieren gilt.
14Die am Schulversuch teilnehmenden Schulen wählen für ihre CAS-Klassen jeweils zu Schuljahresbeginn ein Computer-Algebra-System aus, das dann während des Schuljahres ausschließlich verwendet wird. 15Ein Wechsel zwischen den Computer-Algebra-Systemen im Laufe des Schulversuchs ist möglich. 16Auch die Verwendung unterschiedlicher Computer-Algebra-Systeme in unterschiedlichen Klassen oder unterschiedlichen Jahrgangsstufen ist denkbar.