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Text gilt ab: 20.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
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Pilotversuch „Digitale Schule der Zukunft“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 13. April 2022, Az. I.4-BO1371.0/58/56

(BayMBl. Nr. 257)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pilotversuch „Digitale Schule der Zukunft“ vom 13. April 2022 (BayMBl. Nr. 257), die durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 420) geändert worden ist

1Mobiles Medienhandeln hat sich bei Kindern und Jugendlichen in Kommunikations-, Unterhaltungs- und Informationskontexten ebenso etabliert wie im Rahmen des informellen und schulischen Lernens. 2Tablets und Notebooks sind daher bereits heute ein fester Bestandteil des Unterrichts an vielen bayerischen Schulen. 3Im Freistaat Bayern wurden hierfür mit dem Masterplan BAYERN DIGITAL II sowie der Medienkonzept-Initiative frühzeitig wichtige Weichen gestellt, um digital gestützte Lernszenarien zu etablieren. 4Unter dem Dach des DigitalPakts Schule und nochmals forciert im „Sonderbudget Leihgeräte“ wurden weitere Bundes- und Landesmittel bereitgestellt, um den Pool an schulischen (Leih-)Geräten für die Lernenden weiter zu vergrößern.
5Der Pilotversuch bietet einen Erprobungsraum, um die personenbezogene Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit einem mobilen Endgerät zur Nutzung im Klassenzimmer wie auch bei den Hausaufgaben im Rahmen der bestehenden schulrechtlichen Möglichkeiten zu evaluieren (1:1-Ausstattungskonzept). 6Dafür sollen bestehende Ansätze, Konzepte, Initiativen und Erfahrungen aus der schulischen Praxis sowie aus Schulversuchen aufgegriffen, systematisiert, gebündelt und durch ein 1:1-Ausstattungskonzept mit Schülerendgeräten ergänzt werden. 7Ziel ist die Gewinnung von Erkenntnissen für einen pädagogischen Gesamtansatz einschließlich der Erprobung von Beschaffungsverfahren.
8Aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 7. Dezember 2021 soll für den Pilotversuch „Digitale Schule der Zukunft“ im Schuljahr 2022/2023 die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) im Rahmen einer staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung erprobt werden. 9Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gewährt hierfür den Erziehungsberechtigten ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen auf der Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.