Inhalt

Text gilt ab: 16.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Verfahren

6.1   Antragstellung

1Die zuständige Regierung ist die Bewilligungsbehörde. 2Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde grundsätzlich bis zum 1. März vor Beginn des Schuljahres (Förderjahr) einzureichen, in dem das Projekt begonnen werden soll. 3Ein Projekt kann maximal im ersten und zweiten Jahr der Durchführung gefördert werden. 4Maximal zwei parallel laufende Anträge eines Antragstellers sind innerhalb eines Förderjahres für verschiedene Projekte grundsätzlich möglich. 5Längstens nach vier Jahren durchgehender Förderung eines Antragstellers ist grundsätzlich eine einjährige Förderpause einzuhalten. 6Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
a)
ein Antragsformular,
b)
eine detaillierte/aussagekräftige Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan aus der sich die aktive Beteiligung der Teilnehmenden und der zu erwartende Lernerfolg ersehen lassen,
c)
ein in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan,
d)
die Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Webseite zum „Kulturfonds“ des Staatsministeriums.

6.2   Bewilligung

1Über die Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Vorschlag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. 2Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwei Jahre.

6.3   Nebenbestimmungen

Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:
a)
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung.
b)
1Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Bei Überschreiten der Frist kann die Förderzusage ganz oder teilweise widerrufen werden.
c)
Bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in der Regel durch Logo oder Förderhinweistext hinzuweisen.
d)
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu erteilen.

6.4   Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendung kann auf Antrag bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen. 2Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich des Projektfortschritts aussagekräftiger Sachstandsbericht beizulegen. 3Es dürfen nur Beträge beantragt und ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden. 4Von der bewilligten Zuwendung können zunächst nur bis zu 80 Prozent ausgezahlt werden. 5Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 20 Prozent der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

6.5   Mittelverwendung

Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.