Inhalt

Text gilt ab: 16.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
1Die Beiträge der Teilnehmenden müssen das grundsätzlich neuartige Projekt wesentlich mitbestimmen; die Teilnehmenden werden dabei selbst aktiv, bringen sich nach Möglichkeit konzeptionell ein. 2Dadurch entwickeln sie die eigenen Anlagen und Fähigkeiten weiter.
b)
Die Entwicklung und der Einsatz digitaler Anwendungen (z. B. Apps, Lernprogramme, interaktive Guides) ist förderfähig, wenn die Teilnehmenden aktiv und gestalterisch in die Entwicklung und Anwendung eingebunden werden und das Projekt dem Bereich der kulturellen Bildung zuzuordnen ist.
c)
Projekte unter der Beteiligung von Schulen müssen außerhalb des Unterrichts stattfinden und mindestens drei Schulen einbinden.
d)
Projekte des internationalen Ideenaustausches für Schülerinnen und Schüler sind förderfähig, jedoch kein klassischer Schüleraustausch ohne projektbezogenen Anlass.
e)
Die Projekte dürfen sich ausschließlich an Laien richten.
f)
Die Projekte müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung übereinstimmen.
g)
1Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen je Projekt mindestens 5 000 Euro. 2Dies gilt nicht für Projekte im Raum mit besonderem Handlungsbedarf. 3Maßgeblich hierfür sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zu Beginn des Förderzeitraums.
h)
Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind.