Inhalt

Text gilt ab: 16.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
a)
1Projektgebundene Personalausgaben für Mitarbeitende bis zur Höhe der TV-L-Entgeltgruppe eines vergleichbaren Staatsbediensteten, höchstens bis zur TV-L-Entgeltgruppe 13. 2Darüber hinausgehende Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig. 3Zuwendungsfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. 4Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten.
b)
1Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). 2Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen.
c)
Freiwillige Arbeitsleistungen können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
d)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang.
e)
Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen sowie Honorarverträge zu marktüblichen Preisen sowie für die Dokumentation des Projekts.
f)
Ausgaben für Verbrauchsmaterialien zu marktüblichen Preisen.
g)
Ausgaben für sonstige Leistungen durch Dritte zu marktüblichen Preisen (zum Beispiel Werkverträge, Mietverträge für den Veranstaltungsort, Technik, Instrumente sowie Equipment).
h)
Verwaltungs- und Organisationskosten in angemessenen Umfang.
2Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich nachfolgende Ausgaben:
a)
Laufende Betriebsausgaben (zum Beispiel Mieten, Pachten, Leasingkosten sowie laufende Personal- und Verwaltungskosten).
b)
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen von für das Projekt tätiges Personal.
c)
Ausgaben für Bewirtung (außer bei Projekten des internationalen Ideenaustausches i. S. d. Nr. 4 Buchst. c).

5.3   Höhe der Förderung

1Der Basisfördersatz beträgt bis zu 60 Prozent der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben, er erhöht sich auf bis zu 80 Prozent bei Projekten des internationalen Ideenaustausches i. S. d. Nr. 4 Buchst. d sowie bei Projekten im Raum für den besonderen Handlungsbedarf, sofern bei Letzteren die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter 5 000 Euro liegen. 2Die Zuwendung beträgt maximal 50 000 Euro pro Zuwendungsempfänger und Projekt. 3Je nach Leistungsfähigkeit hat der Zuwendungsempfänger angemessene Eigenmittel einzubringen. 4Diese betragen grundsätzlich mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. 5Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen werden zu den Eigenmitteln gezählt, wenn diese konkret für den Zuwendungszweck gewährt werden. 6Die Eigenbeteiligung kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten oder Sachleistungen (Eigenleistung) erbracht werden.

5.4   Mehrfachförderung

1Die Zuwendungen aller Zuwendungsgeber dürfen die Höhe der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 2Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden (Verbot der Mehrfachförderung).