Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2022

6. Dauer, Inhalte und Ausbildungsabschnitte der kombinierten Ausbildung

6.1 Dauer

1Die kombinierte Ausbildung dauert mindestens dreieinhalb Jahre (zwei Jahre Vollzeit an der Fachakademie, danach ein Praxissemester und mindestens zwei Vollzeitsemester an der Hochschule). 2Eine Teilzeitform ist bei der Ausbildung an der Fachakademie nicht vorgesehen.

6.2 Inhalte

1Der Schulversuch wird bezüglich der schulischen Ausbildung gemäß der Stundentafel (Anlage 2) strukturiert. 2Abweichend von der Stundentafel für Fachakademien für Sozialpädagogik werden die darin vorgesehenen allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik im Rahmen der kombinierten Ausbildung bezüglich der schulischen Ausbildung nicht unterrichtet. 3Im Fach Politik und Gesellschaft sowie Soziologie wird nur der soziologische Teil unterrichtet. 4Die zeitliche Abfolge der Vermittlung der Lerninhalte und die konkrete Zuordnung der Lerninhalte erfolgen in Abstimmung zwischen den Fachakademien und der Hochschule.

6.3 Erster Prüfungsabschnitt

Der erste Prüfungsabschnitt an der Fachakademie für Sozialpädagogik erfolgt am Ende des vierten Semesters nach § 57 FakO.

6.4 Berufspraktikum

1Die Fachakademien für Sozialpädagogik tragen die Verantwortung für die praktische Ausbildung im Hinblick auf das obligatorische praktische Studiensemester in enger Abstimmung mit der Hochschule. 2Die praktische Ausbildung wird in Form eines Praxissemesters und im Anschluss an das Praxissemester in Form weiterer 700 Stunden praktischer Tätigkeit in einer Einrichtung nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 FakO abgeleistet. 3Das Praxissemester und die 700 Stunden praktische Tätigkeit entsprechen dem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FakO. 4Abweichend von § 16 Abs. 4 Satz 3 FakO bewertet der Praxisanleiter im Praxissemester die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form einer schriftlichen Äußerung, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachakademie zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden.
5Die in § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO vorgesehene Facharbeit wird nach dem fünften Semester in Form der Bachelorarbeit geleistet. 6Neben der entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO gelten die Anforderungen aus der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.

6.5 Zweiter Prüfungsabschnitt

6.5.1 Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung nach § 59 Abs. 1 und 2 FakO erfolgt unmittelbar nach Abschluss des fünften Semesters.

6.5.2 Colloquium

1Das Colloquium nach § 59 Abs. 1 und 3 FakO erfolgt, sobald die praktische Ausbildung nach Nr. 6.4. Satz 2 vollständig absolviert wurde. 2Abweichend von § 59 Abs. 4 Satz 1 FakO ist von der Teilnahme am Colloquium ausgeschlossen,
wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate des Berufspraktikums abgeleistet hat,
wer den Praktikumsbericht nicht termingerecht abgeliefert hat und
wer die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat.

6.6 Anrechnung an der Hochschule

1Die Hochschule rechnet die Fachakademieausbildung im Umfang von 60 ECTS an. 2Die Hochschule kann auf Antrag der/des Studierenden bis zu 105 ECTS der Fachakademieausbildung anrechnen.