Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2022

5. Aufnahmevoraussetzungen

1Die Aufnahme in den Schulversuch setzt voraus:
das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 FakO
die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (ab dem 1. Januar 2023: Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz) in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung.
2Die Aufnahme in den Schulversuch erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. 3Abweichend von § 6 Abs. 2 FakO ist eine Aufnahme in das zweite Studienjahr der Fachakademie nicht möglich.