Inhalt
5. Aufnahmevoraussetzungen
1Die Aufnahme in den Schulversuch setzt voraus:
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das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 FakO
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die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (ab dem 1. Januar 2023: Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz) in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung.
2Die Aufnahme in den Schulversuch erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. 3Abweichend von § 6 Abs. 2 FakO ist eine Aufnahme in das zweite Studienjahr der Fachakademie nicht möglich.