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Text gilt ab: 01.09.2022

12. Staatliche Abschlussprüfung als Erzieherin bzw. Erzieher

1Bei Bestehen der Abschlussprüfung an der Fachakademie für Sozialpädagogik nach §§ 57 und 59 FakO erhalten die Studierenden am Ende der kombinierten Ausbildung ein Abschlusszeugnis gemäß § 61 FakO nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster. 2Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 FakO enthält das Abschlusszeugnis keine Note für die Facharbeit. 3Abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO wird die Prüfungsgesamtnote ohne die Note der Facharbeit errechnet. 4Hiervon bleibt die Benotung der Bachelorarbeit im Rahmen des Studiums an der Hochschule unberührt. 5In das Abschlusszeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Da Vorname Familienname am Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule … mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. September 2022 (BayMBl. Nr. 574) in der jeweils gültigen Fassung teilgenommen hat, wurden die allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik nicht und statt des Faches Politik und Gesellschaft sowie Soziologie das Fach Soziologie unterrichtet. Die Note der Facharbeit wurde in Form der Bachelorarbeit erbracht und ist kein Bestandteil der Prüfungsgesamtnote.“
6Abweichend von den §§ 63 bis 65 FakO besteht im Rahmen der kombinierten Ausbildung keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.