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Text gilt ab: 06.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger). 2Schulaufwandsträger dürfen gemeinsame Anträge stellen. 3Sie dürfen sich zur Erfüllung des Zuwendungszwecks im Rahmen der Zuwendungsvoraussetzungen dieser Bekanntmachung zu neuen Strukturen als weitere Zuwendungsempfänger zusammenschließen bzw. andere Organisationen mit der Durchführung betrauen und die Finanzhilfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an diese nach Maßgabe von Nr. 13 VV zu Art. 44 BayHO weiterleiten.