Text gilt ab: 05.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Bayerischen IT-Administrationsförderung (BayARn)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 4. August 2021, Az. I.7-BS4400.27/375/17

(BayMBl. Nr. 589)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Bayerischen IT-Administrationsförderung (BayARn) vom 4. August 2021 (BayMBl. Nr. 589)

1Mit den Förderprogrammen zum Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur an den Schulen haben Bund und Länder den Grundstein dafür gelegt, die technischen Rahmenbedingungen für das Lehren und Lernen in einer zunehmend digitalisierten Lebens- und Arbeitswelt nachhaltig zu verbessern. 2Über die schulischen Medienkonzepte betten die Schulen die zusätzliche digitale Ausstattung in den Kontext ihrer pädagogisch-didaktischen Zielsetzungen ein und flankieren dies mit einer Fortbildungsplanung zur Stärkung der medienbezogenen und digitalen Lehrkompetenzen der Lehrkräfte. 3Aus technischer Sicht bedarf es neben diesen inhaltlich-methodischen Bezügen der professionellen Administration der schulischen Lehr-Lern-Infrastrukturen. 4Die technische IT-Administration in Zuständigkeit der Schulaufwandsträger ist Teil der Investitionsmaßnahmen, die von der Planung und Beschaffung über die Inbetriebnahme und Installation bis zur professionellen Administration reichen.
5Auf Grundlage der Beschlüsse des Koalitionsausschusses des Bundes vom 3. Juni 2020 hat sich der Bund entschlossen, die Länder über eine Erweiterung des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 in ihren Investitionen in den Ausbau der digitalen Lehr-Lern-Infrastrukturen durch zusätzliche Finanzhilfen zur Förderung von professionellen Strukturen zur Administration zu unterstützen. 6Die Vergabe der Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und IT-Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden, und die Weiterleitung an die zuständigen Schulaufwandsträger erfolgt auf der Grundlage von Länderprogrammen. 7Weitere Ausgaben für Betrieb, Wartung und IT-Support der im DigitalPakt Schule geförderten Infrastrukturen sind nicht förderfähig. 8Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber stellt die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV-Z) vom 3. November 2020 i. V. m. der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 17. Mai 2019 weitere zweckgebundene Finanzhilfen zur Verfügung, von denen gemäß § 8 Abs. 1 VV-Z 77 824 550 Euro auf den Freistaat Bayern entfallen (DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1). 9Auf dem Schul-Digitalisierungsgipfel der Bayerischen Staatsregierung am 23. Juli 2020 wurde der Beschluss gefasst, die Schulaufwandsträger bei der technischen Administration der digitalen Infrastruktur an den Schulen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich ergänzend aus Landesmitteln zu unterstützen (Landesförderung nach Nr. 2). 10Über die komplementären Förderschienen entsteht eine solide Planungs-, Finanzierungs- und Betriebsgrundlage für die infrastrukturellen Investitionen aus den anderen Förderprogrammen des DigitalPakts Schule und des Landes, die zugleich die Nachhaltigkeit der Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur über den gesamten Lebens- und Nutzungszyklus absichert.
11Die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinien werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. 12Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). 13Für Schulen, für die der Freistaat Bayern Schulaufwandsträger ist, erfolgt die DigitalPakt-Förderung sinngemäß nach Nr. 1 dieser Bekanntmachung.