Inhalt

Text gilt ab: 05.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Förderung aus Landesmitteln (Landesförderung)

2.1 Zweck der Landesförderung

1Zweck der Förderung ist die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der an den Schulen insgesamt vorhandenen IT-Infrastrukturen, damit diese von den Schulen zuverlässig für das digital gestützte Lehren und Lernen eingesetzt werden können. 2Die Landesförderung erfolgt ergänzend zu den einzelmaßnahmenbezogenen Zuwendungen aus der DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1 sowie unabhängig von Art, Finanzierung und Jahr der Beschaffung der zu administrierenden IT-Anlagen.

2.2 Gegenstand der Landesförderung

1Gefördert werden erforderliche Maßnahmen der technischen Administration der IT-Ausstattung an den Schulen im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers einschließlich dafür erforderlicher Systeme, Werkzeuge und Dienste und der Qualifizierung von eigenem technischen Personal. 2Dazu zählen insbesondere Wartung und Pflege und technischer Support für Ausstattung der digitalen Klassenzimmer im Sinne von Kapitel 4 des Votums des Beraterkreises zur IT-Ausstattung von Schulen, schulische Netzwerkstrukturen sowie stationäre und mobile digitale Endgeräte.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie private Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger).

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen für die Landesförderung

2.4.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

1Die Landes-Förderung kann für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 erfolgen, mit denen nicht vor dem 1. Januar 2021 begonnen wurde (vorzeitiger Maßnahmebeginn). 2Dabei werden die auf den Bewilligungszeitraum entfallenden Anteile von Administrations-Maßnahmen unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses der der Ausführung zuzurechnenden Arbeits- oder Dienstleistungsverträge als selbstständige förderfähige Maßnahmenabschnitte gefördert.

2.4.2 Voraussetzungen für Zuwendungen nach der Landesförderung

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich durch entsprechende Versicherungen im Antrag, dass
a)
die bewilligten Mittel unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Art. 7 BayHO dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden,
b)
für jede Schule im Zuständigkeitsbereich des Schulaufwandsträgers eine aktualisierte Bestandsaufnahme der IT-Ausstattung über die Umfrage zur IT-Ausstattung der ALP vorliegt und die angegebenen digitalen Bildungsinfrastrukturen in schulischer Nutzung stehen oder dafür vorgesehen sind,
c)
die Landesförderung ergänzend und in voller Höhe für nicht durch die DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1 abgedeckte Ausgaben zur technischen Wartung und Pflege der IT-Infrastrukturen an den Schulen im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers und Qualifizierung von eigenem technischen Personal bzw. zur Erbringung von Eigenmitteln in der DigitalPakt-Förderung eingesetzt wird.

2.5 Art und Umfang der Zuwendungen

2.5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbare Zuweisung bzw. nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe von Nr. 2.5.3.

2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Folgende Ausgaben für die technische Administration gemäß Nr. 2.2 nach Inbetriebnahme, Erstintegration und Erstinstallation der digitalen Bildungsinfrastruktur an Schulen sind dem Grunde nach zuwendungsfähig:
a)
Personalausgaben für eigenes technisches Personal des Schulaufwandsträgers für Bruttoarbeitsentgelte (Löhne, Gehälter) und Personalnebenkosten (Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Zusatzversorgung, Beihilfen und Fahrtkostenzuschüsse),
b)
zur zentralen Wartung und Pflege durch eigenes Personal des Schulaufwandsträgers erforderliche Systeme, Werkzeuge und Dienste für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich der Schulaufwandsträger, die dem Ziel einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung dienen, z. B. Systeme der Ferndiagnose und ‑wartung zur Verbesserung der Leistungsqualität und Vermeidung von Reisewegen und -zeiten,
c)
Personalausgaben als Sachmittel für Administrations- und Supportverträge mit Dienstleistern, die der IT-Administration (einschließlich Instandhaltung, Konfiguration, Reparatur, Neuinstallation, Wartung, Pflege, Betreuung, technischen Überwachung, Absicherung, Management) der schulischen digitalen Bildungsinfrastrukturen dienen,
d)
Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen von beim Zuwendungsempfänger angestellten IT-Administratorinnen und IT-Administratoren mit einem unmittelbaren Bezug zu den an Schulen genutzten oder konkret geplanten digitalen Bildungsinfrastrukturen.
2Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden jährlich auf Grundlage einzelschulischer Daten aus der Umfrage zur IT-Ausstattung der Schulen der ALP über die vorhandene Infrastruktur pauschal festgesetzt (Kostenpauschale). 3Die Kostenpauschale erfasst sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben und berücksichtigt sämtliche Gegenstände der Förderung nach Nr. 2.2. 4Sie setzt sich zusammen aus
a)
dem Vielfachen von 18 Euro mit der Anzahl der schulisch genutzten Rechner (Arbeitsplatzcomputer, Notebook, Tablet, Thin-Client) und
b)
dem Vielfachen von 28 Euro mit der Anzahl der schulisch genutzten Komponenten digitaler Klassenzimmer (Summe der Zahl der Räume mit Großbilddarstellung, drahtloser Bildschirmübertragung, Dokumentenkamera, kabelgebundener Vernetzung und drahtloser Funkvernetzung/WLAN einschließlich Mehrfachzählungen).
5Sind die Ausgaben des Zuwendungsempfängers gemäß Satz 1, die nicht durch Einnahmen aus der DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1 abgedeckt sind, niedriger als die jeweilige Kostenpauschale, so sind nur diese Ausgaben maßgebend. 6Satz 5 gilt sowohl bei der Bewilligung als auch bei der Feststellung der tatsächlichen Ausgaben im Zwischennachweis oder in der Verwendungsbestätigung.

2.5.3 Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendungen werden für die Kalenderjahre des Bewilligungszeitraums auf der Grundlage von Jahresbudgets gewährt. 2Dazu werden die im Staatshaushalt für das jeweilige Kalenderjahr bereitgestellten Mittel nach Maßgabe statistischer Kennzahlen jährlich verteilt (Verteilungsmasse). 3Bemessungsgrundlage sind
a)
die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach den Amtlichen Schuldaten gemäß Art. 113b Abs. 6 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen für das dem Haushaltsjahr vollständig vorhergehende Schuljahr, wobei eine anteilige Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen mit dem Faktor 0,4 erfolgt, und
b)
Daten zur Anzahl der Rechner sowie zu Ausstattungsgegenständen der digitalen Klassenzimmer gemäß Umfrage zur IT-Ausstattung der Schulen der ALP zum Stichtag 31. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres.
4Die jährliche Verteilungsmasse wird in vier Teilmassen aufgeteilt, die rechnerisch auf die Einzelschulen der antragsberechtigen Schulaufwandsträger heruntergebrochen werden. 5Dabei werden
a)
40 v. H. der Verteilungsmasse nach Maßgabe der Schülerzahlen,
b)
25 v. H. der Verteilungsmasse nach Maßgabe der mit der relativen Rechnerdichte (durchschnittliche Anzahl der stationären und mobilen Endgeräte pro Schüler) gewichteten Schülerzahlen,
c)
25 v. H. der Verteilungsmasse nach Maßgabe der mit der relativen Dichte der digitalen Klassenzimmer (voll bzw. teilweise ausgestattete digitale Klassenzimmer pro Schüler) gewichteten Schülerzahlen,
d)
10 v. H. der Verteilungsmasse nach Maßgabe der mit der relativen Schuldichte (Anzahl der Schulen pro 1 000 Schüler) gewichteten Schülerzahlen
verteilt, wobei sich die schulartbezogenen Gewichtungsfaktoren am Landesdurchschnitt der jeweiligen Kenngröße bemessen.
6Der Festbetrag wird für den jeweiligen Bewilligungszeitraum festgelegt durch die Jahresbudgets gemäß Satz 1 unter Begrenzung auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 2.5.2. 7In einem Kalenderjahr nicht abgerufene Budgetanteile können in den Folgejahren zusätzlich in Anspruch genommen werden.

2.5.4 Mehrfachförderung

1Mehrfachförderungen sind unzulässig. 2Die Zuwendungsempfänger schließen dies dadurch aus, dass die pauschalierte Landesförderung vollständig für nicht durch die DigitalPakt-Förderung abgedeckte Ausgaben für die IT-Administration an den Schulen im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers bzw. als Eigenmittel in der DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1 eingesetzt wird. 3Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden oder wenn sie im Einzelfall bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. 4Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG sowie die auf die Landesförderung anzurechnende DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1 stehen der Landesförderung nicht entgegen. 5Zuwendungen dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

2.6 Verfahren zur Administrationsförderung aus Landesmitteln

2.6.1 Zuwendungsantrag für die Landesförderung

1Die Zuwendung wird auf Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt, der sich auf die Kalenderjahre zwischen dem Jahr 2021 und dem Jahr der Antragstellung bezieht. 2Anträge sind spätestens bis zum 30. Juni 2024 (Ausschlussfrist) ausschließlich elektronisch unter Verwendung eines zentral bereitgestellten elektronischen Antragsformulars unter adminfoerderung@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium einzureichen und zeitgleich in elektronischer Kopie der jeweils zuständigen Regierung zuzuleiten. 3Im Fall von Schulaufwandsträgern mit Schulen in mehreren Regierungsbezirken beziehen sich Anträge und Zuwendungen jeweils nur auf die Schulen innerhalb eines Regierungsbezirks.
4Das ausgefüllte elektronische Antragsformular muss folgende Angaben enthalten:
a)
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des zuwendungsberechtigten Schulaufwandsträgers sowie ggf. der vertretungsberechtigten Personen,
b)
dem Grunde nach zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nr. 2.5.2 Satz 1 und voraussichtlichen Höhe der Zuwendungen aus der DigitalPakt-Förderung nach Nr. 1,
c)
Versicherung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß Nr. 2.4.2 Buchst. a bis c erfüllt sind,
d)
Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen, darunter ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen des Landes, der EU und des Bundes mit Ausnahme der DigitalPakt-Förderung gemäß Nr. 1 beantragt, bewilligt oder gewährt wurden.
5Für die nachfolgenden Kalenderjahre kann der Zuwendungsempfänger durch Änderungsantrag die Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach Maßgabe von Nr. 2.6.4 sowie die Neufestsetzung der Zuwendung nach Maßgabe von Nr. 2.5.3 beantragen, sofern mit dem Änderungsantrag ein Zwischennachweis nach Maßgabe von Nr. 2.7.4 vorgelegt wird. 6Der Änderungsantrag muss die Fortschreibung der Angaben gemäß Satz 4 enthalten.

2.6.2 Bewilligung

1Der Bewilligungsbescheid wird von der zuständigen Regierung für die Kalenderjahre 2021 bis einschließlich zum Jahr der Antragsstellung erlassen. 2Für die nachfolgenden Kalenderjahre erlässt die Regierung jährliche Änderungsbescheide auf Grundlage der vom Zuwendungsempfänger gestellten Änderungsanträge. 3Im Bewilligungsbescheid sind bei kommunalen Schulaufwandsträgern die beizufügenden ANBest-K bzw. bei privaten Trägern staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen die beizufügenden ANBest-P in der jeweils aktuell gültigen Fassung für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

2.6.3 Pflichten des Zuwendungsempfängers

1Die Pflicht zur Mitwirkung des Zuwendungsempfängers bei Maßnahmen der Finanz- und Rechnungsprüfung durch die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO sowie beauftragte Staatliche Rechnungsprüfungsämter gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayHO i. V. m. Art. 100 BayHO ist in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. 2Der Zuwendungsempfänger hat die Belege über die Einzelzahlungen, die Verträge über die Vergabe von Aufträgen, alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sowie eine Ausfertigung der Verwendungsbestätigung, insbesondere als Nachweisgrundlage für die Erfüllung des Zuwendungszwecks, fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren.

2.6.4 Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Kalenderjahres des jüngsten Zuwendungs- oder Änderungsbescheids, spätestens jedoch am 31. Dezember 2024.

2.7 Auszahlung, Verwendungsbestätigung

2.7.1 Auszahlung der Zuwendung

1Die zuständige Regierung veranlasst abweichend von Nr. 7.2.2 VV zu Art. 44 BayHO und Nr. 1.3 ANBest-K bzw. Nr. 1.4 ANBest-P nach Erlass der Bewilligungs- bzw. der Änderungsbescheide auf Grundlage der im Staatshaushalt verfügbaren Mittel die Auszahlung der Zuwendung unter Berücksichtigung der vorangegangenen Auszahlungen. 2Die Vorlage eines Auszahlungsantrags ist nicht erforderlich.

2.7.2 Änderungen; Korrekturen

1Erweist sich nach Erlass eines Bescheids die Bemessungsgrundlage gemäß Nr. 2.5.2 als fehlerhaft, so wird der Fehlbetrag grundsätzlich über den nachfolgenden Änderungsbescheid ausgeglichen, sofern dies noch möglich ist. 2Andernfalls wird der ursprüngliche Bescheid widerrufen und erneut erlassen. 3In Fällen von schwerwiegender Bedeutung kann der ursprüngliche Bescheid durch die Bewilligungsbehörde berichtigt werden. 4Veränderungen in der Aufgabenzuständigkeit der Schulaufwandsträger sowie Hinzutreten neuer bzw. Ausscheiden bisheriger Schulaufwandsträger werden unter Zugrundelegung der stichtagsbezogenen Amtlichen Schuldaten gemäß Nr. 2.5.2 Satz 2 Buchst. a berücksichtigt.

2.7.3 Sonderbewilligung im Kalenderjahr 2024

1Sofern für einen Zuwendungsempfänger nach der Bewilligung im Kalenderjahr 2024 die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 2.5.2 die bewilligte Zuwendung gemäß Nr. 2.5.3 übertrifft, nimmt der Zuwendungsempfänger mit dem Unterschiedsbetrag an einer Sonderbewilligung teil. 2Die Differenzbeträge werden nach Maßgabe des Verhältnisses der verbliebenen Landesmittel zur Summe der Unterschiedsbeträge aller Zuwendungsempfänger, maximal jedoch in voller Höhe, als zusätzliche Sonderbewilligung im Kalenderjahr 2024 ausgeschüttet.

2.7.4 Jährliche Zwischennachweise; Verwendungsbestätigung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist der zuständigen Regierung durch jährliche Zwischennachweise sowie nach Abschluss der Landesförderung durch eine Verwendungsbestätigung nachzuweisen. 2Der Zwischennachweis ist spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums vorzulegen, sofern dieser nicht im Zuge eines Änderungsantrags gemäß Nr. 2.6.1 Satz 5 erfolgt. 3Im Bewilligungsbescheid ist gemäß Nr. 10.3 VV zu Art. 44 BayHO festzulegen, dass die Vorlage einer Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen genügt. 4Der sachliche Bericht erfolgt jeweils über den Nachweis der den Kostenpauschalen zugrunde gelegten Zahlen der zu administrierenden digitalen Infrastrukturen. 5Der zahlenmäßige Nachweis wird jeweils durch Angabe der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen gemäß Nr. 2.6.1 Satz 4 Buchst. b erbracht, wobei für die Neufestsetzung der Zuwendung für zurückliegende Kalenderjahre die tatsächlichen Beträge gemäß letztem Zwischennachweis bzw. der Verwendungsbestätigung zugrundegelegt werden. 6Sofern die angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben hinter der bewilligten Zuwendung zurückbleiben, ermäßigt sich der Festbetrag um den Unterschiedsbetrag und die Zuwendung wird in entsprechendem Umfang widerrufen.
7Der Zuwendungsempfänger versichert in den Zwischennachweisen sowie in der Verwendungsbestätigung, dass
a)
die Zuwendung unter Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit innerhalb des Bewilligungszeitraums ausschließlich für erforderliche Ausgaben für Maßnahmen der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastrukturen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks eingesetzt wurde,
b)
die angegebenen Ausgaben in voller Höhe angefallen sind und die den Kostenpauschalen zugrunde gelegten Geräte technisch administriert wurden,
c)
die im Zuwendungsbescheid einschließlich der dort enthaltenen Nebenbestimmungen genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden,
d)
dem Zuwendungsempfänger das Einsichtnahme- und Vorlagerecht durch die Bewilligungsbehörde, den Obersten Rechnungshof sowie ggf. beauftragten staatlichen Rechnungsprüfungsämtern in die mit der Zuwendung zusammenhängenden Belege, Verträge und sonstigen Unterlagen während der Aufbewahrungsfrist gemäß Nr. 2.6.3 Satz 2 bekannt sind und
e)
dem Zuwendungsempfänger die Rückzahlungsverpflichtung und Verzinsung im Fall einer zweckwidrigen Verwendung der Zuwendung sowie die im Fall unrichtiger Angaben in der Verwendungsbestätigung bei ihm liegende Beweislast der zweck- und fristentsprechenden Mittelverwendung bekannt sind.
8Die Verwendungsbestätigung ist der zuständigen Regierung über das in der Antragsmappe enthaltene Formular abweichend zu Nr. 6.1 ANBest-P bis spätestens zum 31. Dezember 2025 ausschließlich elektronisch vorzulegen. 9Für kommunale Schulaufwandsträger ist die Vorlage des Musters 4a zu den VV zu Art. 44 BayHO nicht erforderlich.

2.7.5 Prüfung der Verwendungsbestätigung

Die Prüfung der Verwendungsbestätigung erfolgt nach Maßgabe von Nr. 11 VV zu Art. 44 BayHO einschließlich der Bestimmungen zur vertiefen Prüfung der Verwendungsbestätigungen gemäß Nr. 11.2 VV zu Art. 44 BayHO.