Text gilt ab: 05.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Förderung im DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (DigitalPakt-Förderung)

1.1 Zweck der DigitalPakt-Förderung

1Zweck der Finanzhilfen im DigitalPakt Schule ist der trägerneutrale Auf- und Ausbau lernförderlicher und belastbarer, interoperabler digitaler technischer Infrastrukturen sowie Lehr-Lern-Infrastrukturen und die Optimierung vorhandener Strukturen. 2Daran anknüpfend dienen die zusätzliche Finanzhilfen des VV-Z der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und Administratoren, die in unmittelbarer Verbindung mit den Investitionen im DigitalPakt Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule für Schulen eingesetzt werden (DigitalPakt-Förderung).

1.2 Gegenstand der DigitalPakt-Förderung

1Folgende Maßnahmen der technischen IT-Administration sind zuwendungsfähig:
a)
befristete Ausgaben für Personalkosten als Personalmittel bzw. als Sachmittel in direkter Verbindung mit Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen zum DigitalPakt Schule auf Ebene der Schulaufwandsträger für professionelle Administrations- und Support-Strukturen,
b)
Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für beim Zuwendungsempfänger angestellte IT-Administratorinnen und IT-Administratoren während der Laufzeit der DigitalPakt-Förderung.
2Die direkte Verbindung mit den Investitionen im DigitalPakt Schule einschließlich der weiteren Zusatzvereinbarungen entsteht über den Maßnahmebeginn einer Investitionsmaßnahme nach einer der Richtlinien gemäß Nr. 1.5.3 Satz 2 (verbundene Investitionsmaßnahmen).

1.3 Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie private Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger). 2Schulaufwandsträger dürfen gemeinsame Anträge stellen. 3Sie dürfen im Rahmen des Zuwendungszwecks und der Zuwendungsvoraussetzungen dieser Bekanntmachung andere Organisationen mit der Durchführung betrauen und Finanzhilfen an diese weiterleiten.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen für die DigitalPakt-Förderung

1.4.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

1Die DigitalPakt-Förderung kann für Maßnahmen bzw. selbstständige Maßnahmenabschnitte gemäß Nr. 1.2 erfolgen, mit denen nicht vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde. 2Davon sind auch befristete Ausgaben für Maßnahmen gemäß Nr. 1.2 erfasst, die im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 vor dem 3. Juni 2020 begründet wurden, sofern diese erst nach dem 3. Juni 2020 fällig werden.
3Aus dem abweichend von Nr. 1.3.3 VV zu Art. 44 BayHO ohne Antrags- und Zustimmungserfordernis zugelassenen vorzeitigen Maßnahmebeginn entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung, so dass der Zuwendungsempfänger das volle Finanzierungsrisiko trägt. 4Der Zuwendungsempfänger hat bereits bei einer vorzeitigen Durchführung der Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Zuwendungsvoraussetzungen sowie bei kommunalen Schulaufwandsträgern die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften nach Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (ANBest-K) bzw. bei privaten Trägern staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung nach Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P) in der jeweils aktuell gültigen Fassung eingehalten werden, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

1.4.2 Voraussetzungen für Zuwendungen nach der DigitalPakt-Förderung

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich durch Versicherungen im Antrag, dass
a)
die bewilligten Mittel unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Art. 7 BayHO dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden,
b)
die geförderten Administrationsmaßnahmen auf den dauerhaften Betrieb zielen,
c)
eine unmittelbare Verbindung der geförderten Administrationsmaßnahmen mit Investitionsmaßnahmen im DigitalPakt Schule einschließlich der weiteren Zusatzvereinbarungen besteht,
d)
die geförderten Maßnahmen ausschließlich der Administration von schulischen digitalen Lehr-Lern-Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers dienen und bei anderweitigem Einsatz ausschließlich der auf den schulischen Bereich entfallende Anteil geltend gemacht wird,
e)
bestehende IT-Administrationsstrukturen für nicht im DigitalPakt Schule geförderte IT-Infrastrukturen wie geplant weitergeführt werden und die Finanzhilfen des Bundes nach dieser Richtlinie zusätzlich eingesetzt werden,
f)
für jede Schule im Zuständigkeitsbereich des Schulaufwandsträgers eine aktualisierte Bestandsaufnahme der IT-Ausstattung und aktuellen Internetanbindung durch Teilnahme an der Umfrage zur IT-Ausstattung der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) erfolgt ist und die schulischen Medienkonzepte spätestens mit der ersten Antragstellung nach der Förderrichtlinie „digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen“ (dBIR) an das Staatsministerium übermittelt werden,
g)
Veränderungen des Maßnahmebeginns für die im Bewilligungs- bzw. Teilauszahlungsantrag anzugebenden verbundenen Investitionsmaßnahmen der Bewilligungsbehörde unverzüglich angezeigt werden (Mitteilungspflicht).

1.5 Art und Umfang der Zuwendungen

1.5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbare Zuweisung bzw. nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Anteilfinanzierung gemäß Nr. 1.5.3 Satz 1.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Folgende Ausgaben für Maßnahmen gemäß Nr. 1.2 sind zuwendungsfähig bzw. nicht zuwendungsfähig: 
a)
Ausgabenposition 1: Personalausgaben als Personalmittel für beim Zuwendungsempfänger angestellte IT-Administratorinnen und IT-Administratoren
1Die dem Grunde nach zuwendungsfähigen Personalausgaben umfassen Bruttoarbeitsentgelte (Löhne, Gehälter) und Personalnebenkosten (Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung, Beihilfen, Fahrtkostenzuschüsse) mit Ausnahme von Ausgaben nach Buchst. c. 2Als förderfähig gelten Personalausgaben bis zum Vielfachen der wöchentlichen Arbeitszeit in Zeitstunden mit einer Jahresstundenpauschale unter Berücksichtigung des Jahresanteils der Beschäftigung (Kappung). 3Die Jahresstundenpauschale bemisst sich an den Personalausgabenhöchstsätzen, die das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für das jeweilige Kalenderjahr für die Entgeltgruppe E 10 festgelegt hat, dividiert durch die Zahl 40. 4Für das Kalenderjahr 2020 werden die Personalausgabenhöchstsätze des Jahres 2021 zugrunde gelegt. 5Bei Festlegung der vorläufigen Zuwendungshöhe werden künftige Jahresstundenpauschalen durch eine jährliche Fortschreibung mit dem Faktor 1,02 ermittelt und bei Festlegung der endgültigen Zuwendungshöhe durch die tatsächlichen Beträge ersetzt. 6Falls das Personal nach Satz 1 nicht ausschließlich zur Erfüllung des Zuwendungszwecks nach Nr. 1.2 eingesetzt wird, darf nur der auf den Zuwendungszweck entfallende Beschäftigungsanteil geltend gemacht werden.
b)
Ausgabenposition 2: Personalausgaben als Sachmittel zur Beauftragung externer Dienstleister
1Buchst. a Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei für die Kappung das Vielfache einer Einzelstundenpauschale mit der auf den Zeitraum der Förderfähigkeit entfallenden Gesamtstundenzahl herangezogen wird. 2Die Einzelstundenpauschale bemisst sich an den jährlichen Personalausgabenhöchstsätzen dividiert durch die Zahl 2092. 3Falls nicht zuwendungsfähige Ausgaben Bestandteil von Administrationsverträgen sind, muss der zuwendungsfähige Anteil gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
c)
Ausgabenposition 3: Ausgaben für Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen von beim Zuwendungsempfänger angestellten IT-Administratorinnen und IT-Administratoren
1Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu den im DigitalPakt Schule geförderten schulischen digitalen Bildungsinfrastrukturen sowie zu Systemen und Technologien haben, die für die zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist. 2Qualifizierungsausgaben sind für die Laufzeit der DigitalPakt-Förderung bis zu einer Höhe von 10 000 Euro pro Fachkraft zuwendungsfähig. 3Zur Einhaltung des Höchstbetrags ist in der Maßnahmenbeschreibung für jede teilnehmende IT-Administratorin bzw. jeden teilnehmenden IT-Administrator ein für die Förderperiode eindeutiges Pseudonym anzugeben, das keine Rückschlüsse auf die Einzelperson zulässt.
2Zuwendungsfähig sind unter Beachtung von Nr. 1.4.1 i. V. m. Nr. 1.5.4 Ausgaben nach Satz 1, die zwischen dem Tag des Maßnahmebeginns der ersten verbundenen Investitionsmaßnahme des Zuwendungsempfängers und dem Ablauf des 16. Mai 2024 anfallen (Zeitraum der Förderfähigkeit). 3Kommunale Eigenregieleistungen sowie entsprechende Eigenleistungen privater Schulaufwandsträger über die Ausgaben nach Satz 1 hinaus, insbesondere laufende Ausgaben der Personalverwaltung, Gemein- und Arbeitsplatzkosten, Finanzierungskosten und sonstige laufende Betriebs- und Verbrauchskosten, sind nicht zuwendungsfähig.

1.5.3 Höhe der Zuwendung; Administrationsbudget Bund

1Die Zuwendung wird mit einem Anteil von 90 v. H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf das Administrationsbudget Bund gemäß Satz 2 sowie unter zusätzlicher Beachtung der Teilbudgetregelung nach Nr. 1.5.4 gewährt. 2Das Administrationsbudget Bund wird den zusätzlichen Finanzhilfen gemäß VV-Z entnommen und setzt sich aus drei Teilbudgets zusammen. 3Es wird für jeden Schulaufwandsträger nach Maßgabe der Förderhöchstbeträge des Zuwendungsempfängers aus den nachfolgenden Zuwendungsrichtlinien zum DigitalPakt Schule berechnet:
a)
dBIR-Teilbudget als 9,56 v. H. des in Anlage 1 zur dBIR festgelegten Höchstbetrags der staatlichen Zuwendungen,
b)
SoLe-Teilbudget als 9,56 v. H. des in der Anlage zur Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Sonderbudget Leihgeräte (SoLe) festgelegten Sonderbudgets Leihgeräte,
c)
SoLD-Teilbudget als 8,02 v. H. des in der Anlage zur Richtlinie zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten aus dem Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD) festgelegten Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte.
4Die Berücksichtigung der privaten Schulträger erfolgt nach Maßgabe des landesweiten Anteils an der Zahl der Schülerinnen und Schüler. 5Mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger aus Eigenmitteln aufzubringen, ggf. unter Einbringung der Landesförderung nach Nr. 2 dieser Richtlinie sowie von Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen. 6Die Eigenmittel dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden.

1.5.4 Teilbudgetregelung

1Der Förderung der Administrationsmaßnahmen nach Nr. 1.2 erfolgt in bis zu drei Förderphasen, die jeweils mit Maßnahmebeginn der ersten verbundenen Investitionsmaßnahme nach einer der Richtlinien nach Nr. 1.5.3 Satz 2, jedoch frühestens am 3. Juni 2020 einsetzen. 2Für die Begrenzung der Zuwendung in den Förderphasen werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für jede Einzelmaßnahme gleichmäßig nach der Zahl der Kalendertage rechnerisch auf die Förderphasen verteilt. 3Mit Beginn einer Förderphase wird das entsprechende Teilbudget nach Nr. 1.5.3 Satz 2 zum verfügbaren Höchstbetrag der staatlichen Zuwendungen zusätzlich bereitgestellt, in vorausgegangenen Förderphasen nicht verwendete Budgetanteile werden in die nächste Förderphase übertragen. 4Der verfügbare Höchstbetrag gemäß Satz 3 begrenzt die Höhe der Zuwendung in der jeweiligen Förderphase.

1.5.5 Mehrfachförderung

1Mehrfachförderungen sind unzulässig. 2Maßnahmen können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden oder wenn sie im Einzelfall bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. 3Dies gilt insbesondere für nach den Richtlinien nach Nr. 1.5.3 Satz 2 geförderte Leistungen für Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus erstmaliger Integration, Umsetzung und Installation. 4Eine getrennte Förderung von voneinander abgrenzbaren selbstständigen Maßnahmenabschnitten aus unterschiedlichen Programmen ist zulässig, sofern eine sachliche Differenzierung und Ausgabentrennung möglich sind. 5Die Zuwendungen dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. 6Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für die IT-Administration für den Schulaufwand nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sowie die maximal bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergänzende Landesförderung nach Nr. 2 stehen einer DigitalPakt-Förderung von einzelnen Maßnahmen nicht entgegen.

1.6 Verfahren zur Administrationsförderung im DigitalPakt Schule

1.6.1 Zuwendungsantrag und Erweiterungsanträge für die DigitalPakt-Förderung

1Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge sind spätestens bis zum 16. Mai 2024 ausschließlich elektronisch unter Verwendung einer zentral bereitgestellten Administrationsmappe unter adminfoerderung@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium einzureichen und zeitgleich in elektronischer Kopie der jeweils zuständigen Regierung zuzuleiten. 3Im Fall von Schulaufwandsträgern mit Schulen in mehreren Regierungsbezirken beziehen sich Anträge und Zuwendungen jeweils nur auf die Schulen innerhalb eines Regierungsbezirks. 4Antragsteller dürfen während des Bewilligungszeitraums einmal pro Kalenderjahr durch Einreichung der weitergeführten und ergänzten Administrationsmappe einen Antrag auf Maßnahmenerweiterung stellen (Erweiterungsantrag). 5Die geprüfte Administrationsmappe wird von der Bewilligungsbehörde zurückgesandt und ist für die Fortführung des Gesamtverfahrens zu verwenden. 6Die zuständige Bewilligungsbehörde kann zusätzliche Erweiterungsanträge zulassen, insbesondere im Fall eines erheblichen Umfangs der Maßnahmenerweiterung.
7Die ausgefüllte Administrationsmappe muss folgende Angaben enthalten:
a)
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des zuwendungsberechtigten Schulaufwandsträgers sowie ggf. der vertretungsberechtigten Personen;
b)
Versicherung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß Nr. 1.4.2 Buchst. a bis g erfüllt sind;
c)
Angaben zu den verbundenen Investitionsmaßnahmen durch Benennung des Datums des Antrags sowie des Maßnahmebeginns;
d)
Investitionsplanung bestehend aus Fördergegenstand und Maßnahmenbeschreibung (bei angestellten IT-Administratorinnen und IT-Administratoren und Dienstleistungsaufträgen Aufgabenbeschreibung und Zeitumfang bzw. bei Qualifizierungsmaßnahmen Art, Inhalt, Technologiebezug, Teilnehmer und Umfang), Maßnahmebeginn und ‑ende, Kostenplanung;
e)
Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen, darunter ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen des Landes mit Ausnahme der Landesförderung gemäß Nr. 2, der EU und des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden;
f)
Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für die im Rahmen des Förderprogramms geplanten Investitionen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

1.6.2 Bewilligung

1Die zuständige Regierung bewilligt den Antrag durch Zuwendungsbescheid bzw. bei Erweiterungsanträgen durch Änderungsbescheide unter Begrenzung auf das Administrationsbudgets Bund unter Beachtung von Nr. 1.5.4. 2Die Bewilligung der Zuwendungshöhe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung durch Schlussbescheid nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung. 3Im Zuwendungsbescheid sind bei kommunalen Schulaufwandsträgern die beizufügenden ANBest-K bzw. bei privaten Trägern staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen die beizufügenden ANBest-P in der jeweils aktuell gültigen Fassung für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

1.6.3 Pflichten des Zuwendungsempfängers

1Die Pflicht zur Mitwirkung des Zuwendungsempfängers bei Maßnahmen der Finanz- und Rechnungsprüfung durch die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO bzw. beauftragte Staatliche Rechnungsprüfungsämter gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayHO i. V. m. Art. 100 BayHO, durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. beauftragte Prüfungsämter gemäß § 100 BHO, in gemeinsamer Prüfung durch den Bundesrechnungshof und den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß § 93 Abs. 1 BHO, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und ggf. von EU-Prüfstellen ist in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. 2Der Zuwendungsempfänger hat die Maßnahmendurchführung durch Fortschreibung der Administrationsmappe, insbesondere hinsichtlich der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben, zu dokumentieren und diese auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 3Der Zuwendungsempfänger hat die Belege über die Einzelzahlungen, die Verträge über die Vergabe von Aufträgen, alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sowie eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren.

1.6.4 Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum endet am 16. Mai 2024.

1.7 Auszahlung, Verwendungsnachweis

1.7.1 Auszahlung der Zuwendung

1Die Zuwendung darf abweichend von Nr. 7.2.2 VV zu Art. 44 BayHO und Nr. 1.3 ANBest-K bzw. Nr. 1.4 ANBest-P nur insoweit und nicht eher ausbezahlt werden, als sie anteilig für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. 2Die Zuwendungsempfänger können zeitgleich mit den Anträgen nach Nr. 1.6.1 Anträge auf Teilauszahlung stellen. 3Die zuständige Regierung veranlasst nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Auszahlung der bis zum Datum des Auszahlungsantrags zeitanteilig fälligen Zuwendungen unter Berücksichtigung der bewilligten sowie geprüften abgeschlossenen Einzelmaßnahmen sowie der vorangegangenen Teilauszahlungen.

1.7.2 Verwendungsnachweis; Schlussbescheid

1Die Umsetzung der Administrations-Maßnahmen sowie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sind durch einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nr. 10.2 VV zu Art. 44 BayHO der zuständigen Regierung zahlenmäßig nachzuweisen. 2Dazu ist die fortgeschriebene Administrationsmappe ausschließlich elektronisch einzureichen; auf die Vorlage von Belegen wird verzichtet. 3Die Einzelaufstellung gemäß Nr. 6.1.4 ANBest-K bzw. Nr. 6.1.4 ANBest-P erfolgt über den zahlenmäßigen Nachweis durch Auflistung der tatsächlichen Gesamtausgaben und zuwendungsfähigen Ausgaben für jede Einzelmaßnahme innerhalb der Administrationsmappe. 4Für kommunale Schulaufwandsträger ist die Vorlage des Musters 4 zu den VV zu Art. 44 BayHO nicht erforderlich. 5Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K bzw. Nr. 6.1 ANBest-P ist der endgültige Verwendungsnachweis spätestens zum 31. Dezember 2024 einzureichen. 6Für bereits abgeschlossene Einzelmaßnahmen soll nach Möglichkeit bereits in Erweiterungsanträgen der Nachweis der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen und geprüft werden (Zwischennachweis).
7Die endgültige Zuwendungshöhe wird gemäß Nr. 4.3 VV zu Art. 44 BayHO im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch Schlussbescheid festgesetzt. 8Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage des endgültigen Verwendungsnachweises die Auszahlung des Restbetrags der Zuwendung bzw. ggf. die Rückzahlung von über die endgültige Zuwendungshöhe hinausreichenden Teilauszahlungsbeträgen.