Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2020

1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

1.1 

Ein offenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung setzt voraus, dass an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt wird und dass die Bildungs- und Betreuungsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und durchgeführt werden (Art. 57 Abs. 2 BayEUG).

1.2 

1Das offene Ganztagsangebot stellt ein freiwilliges schulisches Angebot dar, an dem Schülerinnen und Schüler nach Anmeldung durch ihre Erziehungsberechtigten im direkten Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht teilnehmen können. 2Die Förderung und Betreuung kann in klassen- und jahrgangsstufenübergreifenden Gruppen stattfinden. 3Ein Ganztagsangebot, das die Voraussetzungen eines gebundenen Ganztagsangebots gemäß Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu den gebundenen Ganztagsangeboten an Schulen vom 10. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 86) erfüllt, ist kein offenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung.

1.3 

Das offene Ganztagsangebot wird an staatlichen Schulen als schulische Veranstaltung genehmigt und organisiert.

1.4 

Kinderhorte und sonstige Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sind keine offenen Ganztagsangebote im Sinne dieser Bekanntmachung.

1.5 

1Ein offenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung kann gemäß Art. 6 Abs. 4 BayEUG an
Grundschulen
sowie Förderschulen (Grundschulstufe)
eingerichtet werden.
2Um dem Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler mit (drohender) Behinderung Rechnung zu tragen, können offene Ganztagsangebote mit Leistungen der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder der Eingliederungshilfe nach SGB IX ergänzt bzw. zu einem gemeinsamen Bildungs- und Betreuungsangebot verbunden werden. 3Angebote der Heilpädagogischen Tagesstätten sollen nicht durch offene Ganztagsangebote ersetzt werden.

1.6 

Ein offenes Ganztagsangebot kann auch an Schülerheimen in freier oder kommunaler Trägerschaft gemäß Art. 106 BayEUG eingerichtet werden, wenn diese auch externen Schülerinnen und Schülern offenstehen.

1.7 

Um auf eine einheitliche Organisation und Verantwortung der schulischen Ganztagsangebote hinzuwirken, ist die gleichzeitige Einrichtung bzw. Förderung von offenen Ganztagsangeboten und von Angeboten der Mittagsbetreuung an einer Schule nicht möglich.

1.8 

1Das offene Ganztagsangebot gemäß dieser Bekanntmachung stellt grundsätzlich und vorrangig ein Angebot für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 dar. 2In begründeten Ausnahmefällen können auch Schülerinnen und Schüler der am Schulstandort bestehenden Mittelschule bzw. des Förderzentrums ab Jahrgangsstufe 5 aufgenommen werden, insbesondere, wenn für diese an der eigenen Schule kein schulisches Ganztagsangebot oder kein anderes Angebot der Tagesbetreuung vorhanden ist oder eingerichtet werden kann und die pädagogische Konzeption eine bedarfsgerechte Förderung dieser Schülerinnen und Schüler gewährleistet. 3Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

1.9 

1In offene Ganztagsangebote können im Einvernehmen mit den beteiligten Schulleitungen und Schulaufwandsträgern auch Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen und Schularten im Sinne von Nr. 1.5 und 1.8 aufgenommen werden, sofern die Schulen bei der Abstimmung des pädagogischen Konzepts als auch bei der Durchführung der offenen Ganztagsangebote eng zusammenarbeiten. 2Die Schulleitung der aufnehmenden Schule übernimmt damit während der Zeit der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an dem offenen Ganztagsangebot die Verantwortung und Aufsicht (Art. 57 Abs. 2 BayEUG) für alle bei ihr dafür angemeldeten Schülerinnen und Schüler. 3Die Stellung als Schülerin und Schüler der abgebenden Schule bleibt hiervon jedoch unberührt. 4Der Besuch von bestehenden Ganztagsangeboten bzw. die Einrichtung von Ganztagsangeboten an der abgebenden Schule ist jedoch vorrangig. 5Abweichend hiervon können Angebote, die gemäß Art. 30a BayEUG eine Zusammenarbeit im Sinne des kooperativen Lernens umsetzen, in gleicher Weise auch im Rahmen des offenen Ganztagsangebots schulartübergreifend umgesetzt werden.