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Text gilt ab: 25.09.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 16.05.2024
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Finanzhilfen für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 20. Januar 2020, Az. I.5-BS4400.27/211/247

(BayMBl. Nr. 51)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Finanzhilfen für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 20. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 51)

1Im Rahmen des DigitalPakts Schule gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur. 2Die Zuständigkeiten und die Finanzierungsverantwortung der Länder für das Bildungswesen bleiben unberührt. 3Von den Bundesmitteln sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV) fünf Prozent dem Einsatz für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 VV vorbehalten. 4Die Programmsteuerung für die Finanzhilfen für länderübergreifende Investitionen erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 VV über eine zwischen Bund und Ländern einvernehmlich erstellte ländergemeinsame Bekanntmachung, die von den Ländern zu veröffentlichen ist. 5Die gemeinsame Steuerungsgruppe von Bund und Ländern nach § 17 VV hat die gemeinsame Förderbekanntmachung der Länder am 25. September 2019 beschlossen. 6Die ländergemeinsame Bekanntmachung wird in der Anlage veröffentlicht.
7Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 25. September 2019 in Kraft und mit Ablauf des 16. Mai 2024 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor