Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003

1.3.2 

die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK), wenn der Sachaufwand der Schule von einer privaten Einrichtung oder vom Freistaat Bayern getragen wird, und
1.3.3 die Unfallkasse München für alle Schulen, deren Sachaufwand von der Landeshauptstadt München getragen wird.
1.4 Die Träger der Unfallversicherung nehmen folgende Aufgaben wahr und haben folgende Befugnisse:
1.4.1 Sie erlassen Unfallverhütungsvorschriften über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer u.a. zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen hat (§ 15 Abs. 1 SGB VII),
l.4.2 überwachen durch Aufsichtspersonen die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (§§ 17, 18 SGB VII),