Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003

1.2.2 

Personen, die für Körperschaften oder Schulen ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII), z.B. Elternbeiräte und Schulwegdienste, und Personen, die wie Versicherte tätig werden (§ 2 Abs. 2 SGB VII), z.B. Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, die von der Schule als Aufsichtspersonen eingesetzt werden.

1.3 

Die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung sind