Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003

5.2 

unterstützt den Schulleiter bei der Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben in der Unfallverhütung und Ersten Hilfe, z.B.
-
bei der Sicherstellung einer reibungslosen Ersten Hilfe (Ersthelfer, Material, Alarmierung)
-
bei der Durchführung der beiden jährlich vorgeschriebenen Probealarme (Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern sowie für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 30. Dezember 1992, AllMBl 1993 S. 70, KWMBl I 1993 S. 88),