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Orientierungshilfen zur Erteilung des Unterrichts an Schulen für Kranke
KWMBl. I 1999 S. 62
2230.1.1.1.1-K
Orientierungshilfen zur Erteilung des Unterrichts an Schulen für Kranke
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 18. Februar 1999 Az.: IV/7
- IV/9 - S8614 - 4/8 031
Schulen für Kranke unterrichten aufgrund von Art. 23 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Schüler, die sich in Krankenhäusern oder vergleichbaren unter ärztlicher Leitung stehenden Einrichtungen aufhalten müssen. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schüler der bisher besuchten Schulart und Schulen, soweit nicht wegen ihrer Krankheit der Übertritt in eine andere Schulart erforderlich ist. Sie werden in der Regel nach dem für die jeweilige Schulart geltenden Bildungsauftrag und den dortigen Lehrplänen unterrichtet; dabei sind die sich aus Krankheit und Krankenhausaufenthalt ergebenden Bedingungen zu berücksichtigen.