Inhalt

Text gilt ab: 18.02.1999

5. Zusammenarbeit mit Ärzten und Krankenhausdiensten

Bei der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages sind die Lehrer zu gedeihlicher Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten verpflichtet. Der Kontakt zu den Ärzten, ihren Diensten sowie dem Pflegepersonal ist für ein förderliches Arbeiten unumgänglich, um die erzieherischen und schulischen Belange zum Wohle der kranken Schüler zu wahren. Eine geeignete zeitliche Koordination von Behandlung und Unterricht sowie hinsichtlich der Verweildauer verlangt sorgfältige Abstimmung. Für die Lehrer kommt es hier zu Einschränkungen in ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit. Bei diesem Zusammenwirken sind Unterricht und Erziehung Anteile der Lehrer, Behandlung und Pflege nimmt das Krankenhauspersonal wahr. Kollegiale Fallbesprechungen können interdisziplinär die Koordination der unterrichtlichen Förderprozesse einvernehmlich herbeiführen. Bei der Feststellung des besonderen Förderbedarfs der Schüler übernehmen die Ärzte eine wichtige Funktion. Die Entscheidung über den im Einzelfall möglichen Umfang des Unterrichtsangebotes haben Lehrer und Ärzte einvernehmlich herbeizuführen.