Inhalt

Text gilt ab: 29.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2028

3.   Bewerbung und Auswahlprozess

1Der Ernennung durch das Staatsministerium gemäß Nr. 2 geht die Bewerbung der betreffenden Schule an die zuständige Schulaufsicht voraus. 2Die Schulaufsicht trifft ggf. eine Vorauswahl auf Grundlage der unter Nr. 4 genannten Kriterien sowie ggf. weiterer schulartspezifischer Merkmale und übermittelt einen schriftlich begründeten Vorschlag an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 3Das Staatsministerium gibt dem Fachbeirat (vgl. Nr. 1 Satz 8) die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen der Schulaufsicht. 4Die Auswahl der Profilschulen für Informatik und Zukunftstechnologien erfolgt regional ausgewogen durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.