Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023

2. Einrichtung einer erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2024/2025

2.1 Antragsverfahren

1Die staatlichen Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2024/2025 ergeben sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ErwSchLV aus den im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mitteln. 2Im Rahmen der verfügbaren Kontingente werden je Schulart (außer der Förderschule) neben den ehemaligen Teilnehmern der Schulversuche MODUS F und Profil 21 in absteigender Reihung die nach Lehrerzahl jeweils größten Schulen ausgewählt. 3Die entsprechenden Regelungen für die Förderschulen sind der separaten KMBek. für die Förderschulen zu entnehmen. 4Alle nicht unter Nr. 2.3 genannten staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können einen Antrag über das Wartelisten-Verfahren stellen (§ 3 ErwSchLV). 5Die Anträge aus dem Wartelisten-Verfahren können, in absteigender Reihenfolge nach der Lehrerzahl, nur dann bewilligt werden, wenn Kapazitäten wegen nicht gestellter oder nicht bewilligter Anträge der unter Nr. 2.3 benannten Schulen verbleiben. 6Für ihre Planungen können diese Schulen die aus den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2022/2023 ermittelte maximale Anzahl an Funktionsstellen in der erweiterten Schulleitung bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfragen.

2.2 Funktionsstellenzahl in der erweiterten Schulleitung

1Für die Antragsbewilligung und die Ermittlung der maximalen Funktionsstellenzahl an den Schularten außer der Förderschule ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV die Anzahl an Lehrkräfte gemäß den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2022/2023 maßgeblich, wobei alle zum Erhebungsstichtag an der Schule im Unterricht bzw. für außerunterrichtliche Aufgaben mit Anrechnungsstunden eingesetzten staatlichen Lehrkräfte in die Zählung eingehen. 2Nichtstaatliche Lehrkräfte, weiteres pädagogisches Personal gemäß Art. 60 BayEUG, Referendarinnen und Referendare ohne eigenverantwortlichen Unterrichtseinsatz sowie aufgrund von Abordnung, Beurlaubung, Freistellung oder Abwesenheit nicht eingesetzte Lehrkräfte sind nicht einzubeziehen. 3Die maximale Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung wird auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV festgelegten Führungsspanne von 1 zu 14 bestimmt. 4Für die Förderschulen werden die hier geltenden Regelungen in einer eigenen KMBek. bekanntgegeben.

2.3 Neueinrichtungen zum Schuljahr 2024/2025

1Auf Grundlage der für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Staatshaushalt für 2024/2025 voraussichtlich verfügbaren Stellen und Mittel wird vorrangig an folgende 13 staatliche Schulen (ohne Förderschulen) eine Antragsberechtigung zum Schuljahr 2024/2025 vergeben. 2Die Möglichkeit einer Neueinrichtung an Förderschulen wird in einer gesonderten KMBek. veröffentlicht.

2.3.1 Realschule

1Mit der Einführung der erweiterten Schulleitung an 22 weiteren staatlichen Realschulen zum Schuljahr 2023/2024 wird an dieser Schulart derzeit die Vollabdeckung erreicht. 2Durch Schulneugründungen, Aufwüchse o. Ä. kann zukünftig wieder zusätzlicher Bedarf für die erweiterte Schulleitung entstehen.

2.3.2 Gymnasium

Schulnummer
Schule
MODUS F
max. Anzahl der Mitglieder der erwSL 1
0033
Clavius-Gymnasium Bamberg
8
0040
Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth
x
8
0092
Hardenberg-Gymnasium Fürth
9
0245
Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach
9
0359
Emil-von-Behring-Gymnasium Spardorf
8
0363
Gymnasium Waldkraiburg
x
6
0399
Gymnasium Neutraubling
8
0971
Gymnasium Kirchheim b. München
8

2.3.3 Berufliche Schulen

Schulnummer
Schule
Profil 21
max. Anzahl der Mitglieder der erwSL 2
0855
Staatliche Fachoberschule Augsburg
x
7
0874
Staatliche Fachoberschule Landshut
8
Z174
Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe München
11
Z179
Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Erlangen
12
Z181
Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Würzburg
11

2.3.4 Förderschulen

1Der Schulversuch „Führung KOOPERATIV“ führte zu einigen förderschulspezifischen Regelungen. 2Die Vorgaben für die Antragsberechtigung zur Einführung einer erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2024/2025 an Förderschulen werden daher in einer separaten KMBek. bekanntgegeben.

1 [Amtl. Anm.:] Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
2 [Amtl. Anm.:] Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.