Inhalt

SchufL-R
Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2024

6. Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörden

1Bewilligungsbehörden sind die Regierungen. 2Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat.

6.2 Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Gefördert werden Ausgaben für Maßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Unterrichtstag eines Schuljahres durchgeführt werden (Bewilligungszeitraum). 2Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird im Schuljahr 2021/2022 ein vorzeitiger Vorhabenbeginn ab dem 1. September 2021 zugelassen. 3Ab dem Schuljahr 2022/2023 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab Einreichung des Antrags bei der Bewilligungsbehörde allgemein zugelassen.

6.3 Beantragung

1Das zu verwendende Antragsformular wird in elektronischer Form bereitgestellt und kann von der Website des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter https://www.km.bayern.de/schulefuersleben heruntergeladen werden. 2Der Antrag ist durch den Schulträger mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular für das Schuljahr 2021/2022 bis zum 28. Februar 2022 (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Regierung einzureichen. 3Ab dem Schuljahr 2022/2023 ist der Antrag bis zum 15. November eines Jahres (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Regierung einzureichen.4Je Schulträger ist möglichst nur ein Antrag für alle Schulen im jeweiligen Regierungsbezirk zu stellen. 5Schulträger von Schulen, die ihren Sitz in verschiedenen Regierungsbezirken haben, stellen jeweils einen gesonderten Antrag bei der jeweils zuständigen Regierung.

6.4 Auszahlung

1Die zuständige Regierung veranlasst nach Vorlage der Verwendungsbestätigung die Auszahlung der Zuwendung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag eine Teilauszahlung zulassen, soweit angefallene Ausgaben belegt werden, die 50 Prozent der Zuwendungssumme übersteigen.