Inhalt

SchufL-R
Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2024

5. Art und Umfang der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben

5.1 Art und Umfang der Zuwendung

1Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer einmaliger Zuschuss bzw. Zuweisung (Projektförderung) in Form einer Festbetragsfinanzierung.  2Die maximale Förderhöhe für eine Einzelschule pro Schuljahr ergibt sich rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 multipliziert mit 100 Euro.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Durchführung der Projektwochen bzw. Projektmodule für
Honorare für externe Partner und Fachkräfte,
Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler zu außerschulischen Lernorten im Rahmen von Unterrichtsgängen und Exkursionen,
Sachkosten (Materialien, Lebensmittel etc.).

5.3 Verbot der Mehrfachförderung

1Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden. 2Zudem entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden.