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Geschäftsverteilung im Aufgabenbereich des fachlichen Leiters des Staatlichen Schulamtes
KWMBl. I 1977 S. 653
2230.1.1.0-K
Geschäftsverteilung im Aufgabenbereich des fachlichen Leiters des Staatlichen Schulamtes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 17. November 1977 Az.: III A 2 - 4/102 442
- 1.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über Aufgabenbereiche, Leitung und Vertretung der Staatlichen Schulämter (8. AVVoSchG) vom 13. April 1977 (GVBl S. 163) werden in der Anlage die Grundzüge der Geschäftsverteilung für den Aufgabenbereich des Schulrats als Leiter des Staatlichen Schulamtes innerhalb der nach Art. 30 VoSchG bestehenden Zuständigkeiten des Staatlichen Schulamtes festgesetzt. Die Aufzählung von Aufgaben in der Anlage dieser Bekanntmachung bedeutet nicht Ihre ausschließliche Zuweisung in den fachlichen Bereich; soweit im Einzelfall bei der Erledigung einer Aufgabe der Hauptzweck in der Gestaltung oder Feststellung von Rechtsbeziehungen besteht, gehört sie zum rechtlichen Aufgabenbereich.
- 2.
Der Schulrat als Leiter des Staatlichen Schulamtes erstellt auf der Grundlage dieser Bekanntmachung im Benehmen mit den weiteren Schulräten einen Geschäftsverteilungsplan für seinen Aufgabenbereich, den er der Regierung vorlegt. Hat die Regierung innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage keine Einwendungen erhoben, übermittelt das Staatliche Schulamt jeder Volksschule und Sondervolksschule in seinem Bereich sowie der Kreisverwaltungsbehörde einen Abdruck des Geschäftsverteilungsplanes. Die Schulen geben den Geschäftsverteilungsplan allen Lehrern, Fachlehrern und Pädagogischen Assistenten bekannt. Entsprechendes gilt für Änderungen des Geschäftsverteilungsplans.
- 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in Kraft. Gleichzeitig wird das KMS vom 14. September 1972 Az.: III A 2 - 4/133 870 (nicht veröffentlicht) aufgehoben.
I. A.
Dr. Karl Böck
Ministerialdirektor
Anlage
Grundzüge für die Geschäftsverteilung im Aufgabenbereich des Schulrats als Leiter des Staatlichen Schulamtes (fachlicher Aufgabenbereich)