Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023

5. Beiräte

5.1 Beirat der SNSB

1Die SNSB haben einen Beirat mit zehn Mitgliedern, die vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für eine Amtszeit von längstens drei Jahren auf Vorschlag des Direktoriums bestellt werden. 2Die in den SNSB verkörperten Fachwissenschaften sollen im Beirat angemessen vertreten sein. 3Der Gründungsdirektor/Die Gründungsdirektorin nimmt als Gast an den Sitzungen des Beirats teil.

5.2 Beirat des Naturkundemuseums Bayern

1Für eine Übergangszeit behält das Naturkundemuseum Bayern innerhalb der SNSB seinen eigenen Beirat mit sieben bis elf Mitgliedern, die vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für eine Amtszeit von drei Jahren auf Vorschlag des Direktoriums bestellt werden. 2Der Beirat des Naturkundemuseums soll auch gemeinsam mit dem SNSB-Beirat tagen. 3Dem Beirat gehören an
mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus anderen Museen oder anderen Kultureinrichtungen,
mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus dem Bildungsbereich,
mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus dem bayerischen Hochschulbereich,
mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Wirtschaft,
mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin aus den Bereichen Architektur, Kunst und Design sowie
weitere Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.
4Mindestens zwei Mitglieder des Beirats sollen aus dem Ausland sein. 5Der Beirat unterstützt die wissenschaftliche Arbeit des Naturkundemuseums Bayern und gibt Empfehlungen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. 6Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin der SNSB nimmt als Gast an den Sitzungen des Beirats teil.

5.3 Beiräte der Regionalmuseen

1Jedes Regionalmuseum hat einen Museumsbeirat, in dem eine fachlich zuständige Sammlungsleitung und eine Vertretung des lokalen Trägers einen ständigen Sitz haben. 2Ein Vertreter/Eine Vertreterin der regionalen Öffentlichkeit, ein fachnaher Wissenschaftler bzw. Wissenschaftlerin sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin eines zuständigen Fördervereins bzw. einer Stiftung werden unter Mitwirkung der Museumsleitung vom Direktorium für jeweils drei Jahre benannt. 3Die Museumsleitung hat für die Vertretung nach Satz 1 ein Vorschlagsrecht, Förderverein bzw. Stiftung und Träger haben für ihre Vertretung ein Vorschlagsrecht. 4Die Museumsleitung hat dem Beirat über die laufende Museumsarbeit und Zukunftsplanung zu berichten. 5Der Beirat ist verpflichtet, eine Stellungnahme zu diesem Bericht abzugeben.

5.4 Gemeinsame Regeln für die Beiräte

1Jeder Beirat tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. 2Die Tagungen können als gemeinsame Tagungen gestaltet sein. 3Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. 4Notwendige Auslagen werden erstattet. 5Für die Mitglieder des Beirats ist eine Stellvertretung nicht möglich. 6Eine wiederholte Bestellung der Mitglieder des Beirats ist möglich. 7Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.