Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023

3. Organe

3.1 Fachausschüsse

1Die drei Fachausschüsse (Sammlung, Forschung, Wissenschaftskommunikation) beraten das Direktorium fachbezogen und sind verantwortlich für diejenigen Aktivitäten, für die ihnen vom Direktorium Mittel zugewiesen werden. 2Die Fachausschüsse verantworten die vom Direktorium nach Nr. 3.3 verteilten Haushaltsmittel. 3Jeder Fachausschuss wird von einem Abteilungsleiter/einer Abteilungsleiterin, ausgenommen des Generaldirektors/der Generaldirektorin und des Generalsekretärs/der Generalsekretärin, mit je einer Stellvertretung geleitet, der durch Wahl im Kreis aller Abteilungsleitungen für eine Amtszeit von drei bis fünf Jahren bestimmt wird. 4Zur Begleitung der Zusammenführung der bisherigen Abteilungen der SNSB und der neuen Abteilung Naturkundemuseum Bayern sowie zur Wirkung in die Fläche wird der Fachausschuss Wissenschaftskommunikation abweichend von Satz 3 zunächst von einer gleichberechtigen Doppelspitze (Gründungsdirektor gemeinsam mit dem Museumsleiter des RKM) geleitet; spätestens zum 1. Januar 2025 erfolgt eine Wahl nach Satz 3.

3.2 Plenum

1Das Plenum berät das Direktorium. 2Dieses informiert das Plenum über die wesentlichen Entwicklungen. 3Den gemeinsamen Vorsitz des Plenums haben der Generaldirektor/die Generaldirektorin und der Generalsekretär/die Generalsekretärin. 4Dem Plenum gehören die Leiter und Leiterinnen der Abteilungen sowie die Museumsleitungen der Regionalmuseen an. 5Ferner gehören ihm die/der Gleichstellungsbeauftragte und der/die Vorsitzende des Personalrats der SNSB an.

3.3 Direktorium

1Das Direktorium ist für die gemeinsamen Grundsatz- und Strategieaufgaben zuständig. 2Es entscheidet über die Verteilung der zugewiesenen Haushaltsmittel und der Planstellen sowie über die Besetzung der Planstellen des wissenschaftlichen Personals. 3Die Besetzung der Leitungsstellen der Regionalmuseen geschieht im Einvernehmen mit dem jeweiligen lokalen Träger. 4Es gibt den SNSB eine Geschäftsordnung. 5Es erstellt gemeinsame Konzepte. 6Es erarbeitet regelmäßig gemeinsame strategische Ziele für die SNSB. 7Das Direktorium besteht aus dem Generaldirektor/der Generaldirektorin, dem Generalsekretär/der Generalsekretärin und den Leitungen der drei Fachausschüsse. 8Der Generaldirektor/die Generaldirektorin, der Generalsekretär/die Generalsekretärin sowie die Leitungen der drei Fachausschüsse haben je eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Generaldirektor/die Generaldirektorin. 9Der wissenschaftliche Geschäftsführer/die wissenschaftliche Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen beratend teil.

3.4 Generalsekretär/Generalsekretärin

1Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin leitet die Abteilung Zentrale Einrichtungen und ist Beauftragter/Beauftragte für den Haushalt. 2Er/Sie ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte des nichtwissenschaftlichen Personals der SNSB, weitere unmittelbare Vorgesetztenfunktionen in den Abteilungen bleiben unberührt.

3.5 Generaldirektor/Generaldirektorin

3.5.1 Aufgaben des Generaldirektors/der Generaldirektorin

1Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin vertritt die SNSB in ihrer Gesamtheit nach außen – unbeschadet des Vertretungsrechts, welches den einzelnen Abteilungsleitungen für ihren Bereich zusteht. 2Er/Sie führt die laufenden Geschäfte und ist in Abstimmung mit dem Direktorium für Grundsatz- und Strategieaufgaben zuständig. 3Er/Sie ist an die Beschlüsse des Direktoriums gebunden. 4Er/Sie ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte des an den SNSB tätigen wissenschaftlichen Personals und des Generalsekretärs/der Generalsekretärin. 5Weitere unmittelbare Vorgesetztenfunktionen in den Abteilungen bleiben unberührt. 6Er/Sie übt das Hausrecht in allen Liegenschaften aus, für die den SNSB die Grundbesitzbewirtschaftung zusteht. 7Er/Sie leitet die Sitzungen der Direktorenkonferenz. 8Ihm/Ihr steht zur Unterstützung eine „Wissenschaftliche Geschäftsführung“ zur Verfügung.

3.5.2 Bestellung des Generaldirektors/der Generaldirektorin

1Dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird eine Sammlungs- bzw. Museumsleitung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Abteilungsleitungen zur Bestellung als Generaldirektor/Generaldirektorin der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns sowie eine Stellvertretung vorgeschlagen. 2Der Vorschlag sollte zwei Monate vor dem Ausscheiden eines amtierenden Generaldirektors oder einer amtierenden Generaldirektorin aus dem Amt eingehen. 3Das Staatsministerium ist an den Vorschlag nicht gebunden. 4Die Dauer der Bestellung beträgt in der Regel fünf Jahre. 5Wiederbestellung ist möglich.