Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ausgereicht. 2Im Falle einer Überkompensation wird der Festbetrag nachträglich reduziert. 3Eine Einsparung verbindlich eingeplanter Eigenmittel aus dem Vermögen des Trägers ist nicht möglich.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Als zuwendungsfähig gelten die Ausgaben, die mit der Durchführung des Projektes entstehen:
1Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt anfallen, (insbesondere Verbrauchsmaterial, Ausgaben für Aufbauarbeiten, Transportausgaben, nachgewiesene Reisekosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Künstlerinnen und Künstler für die Arbeit vor Ort in entsprechender Anwendung des BayRKG). 2Material für Kunstwerke selbst ist nicht zuwendungsfähig, auch wenn die Werke speziell für das Projekt vor Ort erschaffen werden.
1Anteile an jährlichen Gesamtausgaben (z. B. Personal-, Raum- und Betriebsausgaben) können anerkannt werden, sofern sie nachvollziehbar belegt und begründet werden können und ein eindeutiger Projektbezug vorliegt (bspw. Personalausgaben: Gehaltsnachweis, Beleg der für das Projekt eingebrachten Arbeitszeit, nachvollziehbare Berechnung des auf die Ausstellung fallenden Anteils an Gemeinkosten). 2Die Abrechnung von Pauschalen ist grundsätzlich unzulässig.
1Ausgaben für Vernissage und Finissage (Verpflegung, Musikalische Umrahmung), soweit sie 10 v. H. der Gesamtausgaben des Projekts nicht übersteigen, sowie Ausgaben für ein Rahmenprogramm (Kunstvermittlung, Sonderveranstaltungen, Performances o. ä.), soweit sie ebenfalls 10 v. H. der Gesamtausgaben des Projekts nicht übersteigen. 2Für ein besonderes Vermittlungsprogramm oder für projektbezogene Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen können höhere Ausgaben genehmigt werden.
1Leihgebühren für das Zurverfügungstellen von Kunstwerken, sofern diese Ausgaben tatsächlich gezahlt werden. 2Es können dabei auch Leihgebühren für Werke gezahlt werden, die im Eigentum der Schöpferinnen und Schöpfer stehen. 3Der Ankauf oder die Erstellung von Kunstwerken ist nicht förderfähig.
Angemessene Aufwandsentschädigungen für Künstlerinnen und Künstler für Arbeiten vor Ort (z. B. Auf- und Abbau, Aufsicht, Vortrag, Moderation), sofern diese tatsächlich gezahlt werden, sie in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Zeitaufwand stehen und nicht der Erstellung eines Kunstwerkes dienen.
1Investitionsausgaben, Preise, Künstlergeschenke und kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig. 2Ist aus wirtschaftlichen Gründen eine Anschaffung der Leihe eines Gegenstands vorzuziehen, sind die hierfür anfallenden Ausgaben maximal bis zur Höhe der für das Projekt vergleichsweise anfallenden Leihgebühr zuwendungsfähig.

5.3   Höhe der Zuwendung

1Die Förderung beträgt max. 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch nicht weniger als 5 000 Euro und nicht mehr als 80 000 Euro. 2Bei Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an den Gesamtausgaben gefordert (= Eigenanteil). 3Bei geringer Leistungsfähigkeit des Trägers kann der Eigenanteil teilweise in Form unbezahlter Sach- und Arbeitsleistungen erbracht werden. 4Es ist jedoch eine Beteiligung in Form barer Mittel (= Eigenmittel) in Höhe von grundsätzlich mindestens 10 v. H der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. 5Eigenmittel sind Mittel, über die der Zuwendungsempfänger frei verfügen kann: eigene Stiftungsgelder/nicht zweckgebundene Spenden/Sponsoring, das nicht allein auf die geförderte Maßnahme beschränkt ist/Rücklagen/Mitgliedsbeiträge/Miet- und Pachteinnahmen/selbst erwirtschaftete Erlöse inkl. Einnahmen aus der geförderten Veranstaltung wie z. B. Ticketerlöse oder Teilnehmerbeiträge. 6Auch zweckgebundene Geldspenden Dritter, sofern sie sich nicht aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligen oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet sind, können als Eigenmittel anerkannt werden. 7Darüber hinaus richtet sich die Höhe der Förderung nach dem tatsächlichen Bedarf sowie der Bedeutung des Projekts.

5.4   Mehrfachförderungen

Projekte, für welche Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.