Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

6. Verfahren

6.1 Zuständigkeit

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist für die Antragsbearbeitung, Verteilung und Ausreichung der Zuwendungen sowie für die Prüfung des Verwendungsnachweises zuständig.

6.2 Antragsfrist

1Der Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Veranstalters zu unterzeichnen und bis spätestens 1. Januar des Veranstaltungsjahres beim Staatsministerium einzureichen. 2Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist). 3Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 4Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 5Im Einzelfall kann das Staatsministerium dem vorzeitigen Maßnahmebeginn auf Antrag zustimmen. 6Projekte, mit denen vor Verbescheidung oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen wurde, können nicht mehr gefördert werden.

6.3 Antragsunterlagen

6.3.1 

Einzureichen ist ein formloser, schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben:
Darstellung des Ausstellungsprojekts
Liste der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler unter Angabe des jeweiligen Wirkungsorts und Bestätigung der Professionalität (vgl. Nr. 4.3)
detaillierter, ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan inkl. Antragssumme
Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist (ggf. verbunden mit einem formlosen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn; vgl. Nr. 6.2 Sätze 3 bis 6)

6.3.2 

Bei einem Erstantrag sind zusätzlich folgende weitere Unterlagen erforderlich:
Nachweis über mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit/Projekterfahrung
Nachweis über finanzielle Leistungsfähigkeit des Projektträgers (z. B. Bilanz oder Jahresabschlussrechnung des Vorjahres)
ggf. Nachweis über eine vorliegende Vorsteuerabzugsberechtigung

6.4 Verwendungsnachweis

1Alle erforderlichen Belege sind ab Einreichung des Zuwendungsantrages fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen (Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayHO).
3Der Nachweis der Verwendung ist nach Ende des Projektes in vereinfachter Form innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. 4Er ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. 5Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 6Im Sachbericht sind die Verwendung der beantragten Zuwendung sowie das erzielte inhaltliche Ergebnis im Einzelnen u. a. anhand von Besucherzahlen darzustellen.