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Text gilt ab: 30.09.1980

2.   Übernahme der Veränderungen in das Liegenschaftskataster, das Grundbuch und das Grundbesitzkataster

Das Vermessungsamt überprüft bzw. ergänzt die Flurstücksnummern in den Verzeichnissen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses wird gemäß Nummer 2.546 der Anweisung für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters in Bayern (Kataster-Fortführungs- und Erneuerungsanweisung – KatFEA –) unmittelbar als Veränderungsnachweis einnummeriert; sie ist mit einem Titelblatt (Nummer 2.521 KatFEA) zu verbinden und in die Veränderungsnachweise der betreffenden Gemarkung einzureihen. Die zweite Ausfertigung des Verzeichnisses wird als „Auszug für das Grundbuchamt“ an das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs weitergeleitet. Anhand der Verzeichnisse werden die Katasterbücher und -karten nachgeführt. Für die Fortführung des Flurbuchs gilt Nummer 2.723 KatFEA. Dem Finanzamt werden Ablichtungen der veränderten Bestandsblätter zur Fortführung des Grundbuchkatasters übermittelt.