Inhalt

Text gilt ab: 30.09.1980

1.   Mitteilungsverfahren

Die Gemeinden sind gemäß Art. 10 Abs. 1 VermKatG verpflichtet, auch Änderungen von Straßennamen und Hausnummern (Art. 52 BayStrWG) dem Vermessungsamt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuteilen.
Zur Mitteilung dienen Verzeichnisse, in denen die bisherigen den neuen Straßennamen und Hausnummern gegenübergestellt und außerdem die Flurstücksnummern und Gebäudeeigentümer vermerkt sind.
Die Verzeichnisse werden in zweifacher Ausfertigung dem Vermessungsamt zugeleitet.