Inhalt

DBVGO
Text gilt ab: 01.01.2023

4.   Organisation und Leitung des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

4.1   Aufbauorganisation

4.1.1  

1Das LDBV hat seinen Hauptsitz in München. 2Darüber hinaus hat es an verschiedenen Standorten Außenstellen. 3Es wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet.

4.1.2  

1Das LDBV gliedert sich in Abteilungen. 2Die Abteilungen gliedern sich in Referate und diese in Sachgebiete, Teams und Arbeitsbereiche. 3Arbeitsbereiche können auch direkt den Abteilungsleitungen zugeordnet werden. 4Die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen und Referaten erfolgt mit Zustimmung des Staatsministeriums.

4.1.3  

Für besondere Aufgaben können Referentinnen und Referenten den Abteilungen, Referaten oder der Amtsleitung zugeordnet werden.

4.1.4  

1Die Präsidentin kann zu ihrer oder der Präsident kann zu seiner unmittelbaren Unterstützung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Stabsstellen einrichten. 2Darüber hinaus kann das Staatsministerium für Aufgaben oder Projekte von zentraler und übergeordneter Bedeutung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten Geschäftsstellen oder weitere Stabsstellen bilden.

4.1.5  

1Die Präsidentin oder der Präsident regelt im Geschäftsverteilungsplan die Geschäftsführung und Aufgabenverteilung. 2Wesentliche Änderungen des Geschäftsverteilungsplans sind dem Staatsministerium mitzuteilen.

4.1.6  

In einem Organisationsplan werden die Organisationseinheiten des LDBV und die jeweiligen Standorte dargestellt.

4.2   Bestellung von Leitungsfunktionen

4.2.1  

1Die Staatsregierung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten des LDBV. 2Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV muss die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation besitzen. 3Sie oder er führt die Amtsbezeichnung „Präsidentin beziehungsweise Präsident des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“.

4.2.2  

1Das Staatsministerium bestellt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des LDBV die ständige Vertretung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten des LDBV, die Leitung des IT-DLZ und die Leitungen der Abteilungen. 2Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten soll grundsätzlich die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik besitzen. 3Sie führt die Amtsbezeichnung „Vizepräsidentin beziehungswiese Vizepräsident des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“. 4Die Leitung des IT-DLZ sollte grundsätzlich die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Naturwissenschaft, Mathematik und Informatik besitzen.

4.2.3  

1Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt nach Zustimmung durch das Staatsministerium die Vertretung der Leitung des IT-DLZ und die Vertretungen der Abteilungsleitungen im Benehmen mit den jeweiligen Abteilungsleitungen. 2Der Vollzug ist dem Staatsministerium anzuzeigen.

4.2.4  

1Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt im Benehmen mit der jeweiligen Abteilungsleitung, sofern das IT-DLZ betroffen ist zusätzlich mit der Leitung des IT-DLZ, die Leitungen der Referate. 2Soweit die Funktionen mit Ämtern der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 bewertet sind, ist vor der Bestellung die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.

4.2.5  

Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt im Benehmen mit den jeweiligen Abteilungsleitungen unter Einbeziehung der jeweiligen Referatsleitungen die Leitungen der Sachgebiete, der Teams und der Arbeitsbereiche.

4.2.6  

1Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt nach Zustimmung durch das Staatsministerium die Leitungen der Geschäftsstellen und der Stabsstellen gemäß Nr. 4.1.4 Satz 2. 2Der Vollzug ist dem Staatsministerium anzuzeigen.

4.2.7  

Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt im Benehmen mit den jeweiligen Abteilungsleitungen die Leitungen der Außenstellen des LDBV aus dem Kreis der Abteilungs-, Referats-, Sachgebiets- und Teamleitungen.

4.3   Leitung des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

1Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV
a)
trägt die Gesamtverantwortung für das LDBV und für die Erfüllung der mit dem Staatsministerium vereinbarten Ziele und Maßnahmen,
b)
ist Dienstvorgesetzte beziehungsweise Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des LDBV und der Leitungen der unteren Vermessungsbehörden,
c)
vereinbart mit der Leitung des IT-DLZ und den Abteilungsleitungen die Abteilungsziele,
d)
stimmt den Einsatz des Personals und der Sachmittel abteilungsübergreifend ab,
e)
ist zuständig für Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit,
f)
ist der Personalentwicklung, insbesondere der Aus- und Fortbildung, verpflichtet,
g)
stellt die Innovationsfähigkeit des LDBV sicher und koordiniert in enger Abstimmung mit dem Staatsministerium die strategische Ausrichtung des LDBV,
h)
arbeitet mit den Personalvertretungen, den Schwerbehindertenvertretungen und den Gleichstellungsbeauftragten vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
2Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des LDBV übernimmt für die Abteilungen des LDBV (ohne IT-DLZ) die jeweils rangdienstälteste Leiterin beziehungsweise der jeweils rangdienstälteste Leiter der Abteilungen des LDBV (ohne IT-DLZ) die Vertretungsfunktion.

4.4   Leitung des IT-Dienstleistungszentrums des Freistaates Bayern

1Die Leitung des IT-DLZ ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung ihres Bereichs verantwortlich. 2Sie steuert die Arbeit der Abteilungen des IT-DLZ und berichtet der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten. 3Bei Abwesenheit der Leitung des IT-DLZ übernimmt die jeweils rangdienstälteste Leiterin beziehungsweise der jeweils rangdienstälteste Leiter der Abteilungen des IT-DLZ die Vertretungsfunktion.

4.5   Abteilungsleitungen

1Die Abteilungsleitung ist Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 2Sie
a)
unterstützt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten des LDBV, setzt die Abteilungsziele eigenverantwortlich um,
b)
vereinbart mit den Referaten und gegebenenfalls den Arbeitsbereichen und den nachgeordneten unteren Vermessungsbehörden ihres Zuständigkeitsbereichs deren Arbeitsziele,
c)
ist verantwortlich für die fachliche Weiterentwicklung, steuert und koordiniert diese und treibt sie voran,
d)
ist verantwortlich für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der Sachmittel,
e)
wirkt mit in Personal- und Organisationsangelegenheiten, die ihre Abteilung betreffen,
f)
ist verantwortlich für die Personalentwicklung,
g)
kann mit der Leitung eines eigenen Referats beauftragt werden,
h)
arbeitet im IT-DLZ in abteilungsübergreifenden Fragen der Leitung des IT-DLZ zu.

4.6   Referatsleitungen

1Die Referatsleitung ist Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 2Sie
a)
setzt die Arbeitsziele eigenverantwortlich um,
b)
vereinbart mit den Sachgebieten, Teams und Arbeitsbereichen deren Arbeitsziele,
c)
bezieht die Beschäftigten bei der Organisation der Arbeitsabläufe ein und fördert deren eigenverantwortliches Handeln,
d)
koordiniert den Einsatz des Personals und der Sachmittel und trägt die Verantwortung dafür,
e)
ist verantwortlich für die fachliche Weiterentwicklung der Beschäftigten, koordiniert diese und treibt sie voran,
f)
wirkt mit in Personal- und Organisationsangelegenheiten, die ihr Referat betreffen,
g)
kann mit der Leitung eines Sachgebiets beauftragt werden,
h)
arbeitet in referatsübergreifenden Fragen ihrer Abteilung der Abteilungsleitung zu.

4.7   Sachgebietsleitungen, Teamleitungen, Arbeitsbereichsleitungen

1Die Sachgebietsleitung, Teamleitung und Arbeitsbereichsleitung ist Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 2Sie
a)
ist dafür verantwortlich, dass die dem Sachgebiet, Team oder Arbeitsbereich übertragenen Aufgaben in fachlicher, technischer, organisatorischer und terminlicher Hinsicht ordnungsgemäß unter Beachtung des Qualitätsmanagements erledigt werden,
b)
unterstützt, lenkt, koordiniert und überwacht die Tätigkeit der zugewiesenen Beschäftigten,
c)
nimmt die fachliche und personelle Führungsverantwortung wahr und wirkt bei der Personalentwicklung mit,
d)
nimmt fachliche und technische Weiterentwicklungen auf und treibt sie in Abstimmung mit der Referatsleitung voran.

4.8   Leitung einer Außenstelle des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

1Die Leitung der Außenstelle ist für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs verantwortlich. 2Die fachlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.

4.9   Linienprojekte

1Zur kooperativen Abwicklung komplexer und zeitlich begrenzter Vorhaben, die über die Aufgaben eines Referats oder einer Abteilung hinausgehen, können Linienprojektgruppen eingesetzt werden. 2Diese Gruppen sind entweder durch das Staatsministerium oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des LDBV mit einem Projektauftrag einzusetzen. 3Die Linienprojektgruppen arbeiten im Rahmen des Auftrages eigenverantwortlich. 4Die Organisationseinheiten sind verpflichtet, die Linienprojektgruppen beim Erfüllen ihrer Aufträge durch Informationen und Mitarbeit zu unterstützen. 5Im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten der Organisationseinheiten unberührt. 6Die Mitglieder der Linienprojektgruppen unterliegen in der Projektarbeit nur dem Weisungsrecht der Projektleitung und den vorgesetzten Stellen gemäß Projektauftrag. 7Sie sind gleichberechtigt und sollen für die Dauer der Mitarbeit von ihren sonstigen Aufgaben im erforderlichen Maß entlastet werden. 8Die Linienprojektgruppen erarbeiten entscheidungsreife Vorlagen. 9Sie sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen einzuholen. 10Linienprojektgruppen werden aufgelöst, sobald der Auftrag abgeschlossen ist. 11Die Einsetzung und Auflösung sind dem Staatsministerium anzuzeigen.

4.10   Vertretung in Leitungsfunktionen

1Vertretungen beinhalten in der Regel die Abwicklung der täglichen Geschäfte. 2Anordnungen von grundsätzlicher oder langfristiger Bedeutung gehören im Allgemeinen nicht dazu.