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DBVGO
Text gilt ab: 01.01.2023

5.   Organisation und Leitung der unteren Vermessungsbehörden

5.1   Aufbauorganisation

1Amtsbezeichnung, Amtssitz, Amtsbezirk sowie gegebenenfalls Sitz der Außenstellen der jeweiligen unteren Vermessungsbehörde ist der Übersicht des § 1 der Verordnung über die Bezeichnung, den Sitz und die Bezirke der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Bayern (VermBezV) zu entnehmen. 2Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ÄDBV) gliedern sich in Fachbereiche. 3Die Gliederung ist in einem Organisationsplan zu dokumentieren und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des LDBV zu genehmigen. 4Die Beschäftigten der ÄDBV können mit besonderen Aufgaben zur Sicherstellung des Dienstbetriebs beauftragt werden. 5Sonderaufgaben werden separat geführt. 6An den ÄDBV können zusätzliche Fachbereiche mit Arbeitsbereichen eingerichtet werden, die unter der Fachaufsicht einer Abteilung oder eines Referates oder mehrerer Referate des LDBV stehen. 7Deren Aufgaben werden vom LDBV beschrieben. 8Die Fachbereiche werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des LDBV mit Zustimmung des Staatsministeriums festgelegt. 9Die Fachaufsicht sowie die Aufgaben werden im Geschäftsverteilungsplan des LDBV dokumentiert. 10Die Dienstaufsicht nimmt die Leitung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) wahr. 11Zur kooperativen Abwicklung aufwendiger und zeitlich begrenzter Vorhaben, die über die Aufgaben einzelner Fachbereiche hinausgehen, können Projektgruppen eingesetzt werden.

5.2   Bestellung von Leitungsfunktionen

1Das Staatsministerium bestellt die Leitungen der ÄDBV im Benehmen mit dem LDBV. 2Zur Leitung eines ADBV kann nur bestellt werden, wer die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation besitzt und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat. 3Die Präsidentin oder der Präsident des LDBV bestellt im Benehmen mit der jeweiligen Abteilungsleitung die Vertretung der Leitung der ÄDBV und die Leitung der Außenstellen. 4Die zuständige Abteilungsleitung bestellt die Leitungen der jeweiligen Fachbereiche der nachgeordneten ÄDBV sowie die Leitung der Arbeitsbereiche. 5Soweit die Funktionen mindestens mit Ämtern der Besoldungsgruppe A 15 bewertet sind, ist vor einer Bestellung in den Fällen der Sätze 3 und 4 die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.

5.3   Leitung eines Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

1Die Leitung des ADBV
a)
trägt die Gesamtverantwortung für das Amt,
b)
ist für die Einhaltung der mit dem LDBV vereinbarten Ziele verantwortlich,
c)
ist Dienstvorgesetzte für alle Beschäftigten,
d)
ist zuständig für Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit,
e)
koordiniert den Einsatz des Personals und der Sachmittel,
f)
ist der Personalentwicklung, insbesondere der Aus- und Fortbildung, verpflichtet,
g)
arbeitet mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern für Angelegenheiten der Gleichstellung vertrauensvoll zusammen und fördert ihre Tätigkeit,
h)
legt die räumliche und sachliche Zuständigkeit der Außenstelle fest.
2Sofern die Fachaufsicht beim LDBV angesiedelt ist, sind Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit mit dem LDBV abzustimmen. 3Der Personal- und Sachmitteleinsatz wird vom ADBV im Einvernehmen mit der Fachaufsicht geregelt.

5.4   Leitung einer Außenstelle des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Die Leitung der Außenstelle ist für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs verantwortlich.

5.5   Fachbereiche und Arbeitsbereiche

Die Leitung des Fachbereichs beziehungsweise des Arbeitsbereichs trägt die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung des jeweiligen Bereichs und ordnet den Beschäftigten die Aufgaben zu.

5.6   Vertretung in Leitungsfunktionen

1Vertretungen beinhalten in der Regel die Abwicklung der täglichen Geschäfte. 2Anordnungen von grundsätzlicher oder langfristiger Bedeutung gehören im Allgemeinen nicht dazu.

5.7   Aufsicht über die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

1Das LDBV ist Aufsichtsbehörde der ÄDBV. 2Die jeweils zuständige Abteilung koordiniert und steuert den Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen an den ÄDBV in ihrer Region. 3Sie arbeitet mit der jeweils zuständigen Bezirkspersonalvertretung, der Bezirksschwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.

5.8   Geschäftsaushilfen

1Die ÄDBV unterstützen sich im erforderlichen Umfang bei der Erfüllung der Aufgaben. 2Sie regeln die Geschäftsaushilfen grundsätzlich eigenverantwortlich. 3Das LDBV unterstützt und begleitet die ÄDBV bei der Organisation der Geschäftsaushilfen und ordnet erforderlichenfalls zusätzliche Geschäftsaushilfen an.