Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

2.   Förderung der Arbeitsgemeinschaft der kirchlichen Bahnhofsmissionen in Bayern

2.1   Staatliches Interesse

1Die Arbeitsgemeinschaft der kirchlichen Bahnhofsmissionen in Bayern vertreten durch die Landesverbände von IN VIA Bayern e.V. und Diakonisches Werk der Evang.-Luth. Kirche in Bayern e.V. koordinieren die Zusammenarbeit der Bahnhofmissionen in Bayern, sorgen für einheitliche Qualitätsstandards und vertreten die bayerischen Bahnhofsmissionen auf Landes- und Bundesebene. 2Diese Arbeit wird durch die Zuwendung unterstützt.

2.2   Fördergegenstand

Gefördert wird die projektbezogene Durchführung von Maßnahmen auf Landesebene insbesondere zur
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Vernetzung der Bahnhofsmissionen in Bayern, um den Erfahrungsaustausch und die Koordination zwischen den einzelnen Einrichtungen zu verbessern;
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Öffentlichkeitsarbeit sowie Kooperation mit Diensten und Netzwerken;
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Entwicklung und Durchführung von bayernweiten Schulungen und die Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
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Entwicklung von fachlichen Standards zur Tätigkeit der bayerischen Bahnhofsmissionen.

2.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landesverbände von IN VIA Bayern e.V. und Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.V.

2.4   Art und Umfang der Zuwendung

2.4.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

2.4.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden projektbezogenen Personalausgaben, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Für die Durchführung zur Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppen E 10 TV-L anzuwenden. 3Ist der tatsächliche vom Zuwendungsempfänger bezahlte Lohn geringer als der Personalausgabenhöchstsatz für die Entgeltgruppe E 10, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen. 4Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und angemessen sind und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden können. 5Zuwendungsfähig ist ferner ein pauschaler Ansatz für die im Rahmen des Vorhabens anfallenden notwendigen Sachausgaben für Fortbildungs- und Supervisionskosten, Fahrtkosten, Software, Lizenzen und Schulungen zur digitalen Beratung der Beratungskräfte sowie für die Gemeinkosten (Sach- und Gemeinkostenpauschale). 6Die Sach- und Gemeinkostenpauschale beträgt 15 % der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 4.

2.4.3   Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 90 % der nach Nr. 2.4.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal in Höhe von 36 000 Euro je Zuwendungsempfänger. 2Es ist ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers zu erbringen. 3Eine Förderung wird in der Regel nur gewährt, wenn die zu bewilligende Zuwendung für ein Förderjahr mindestens 10 000 Euro beträgt.

2.4.4   Kumulierung

1Eine Komplementärförderung mit anderen Mitteln (z. B. von Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union) ist möglich. 2Mehrfachförderungen aus anderen Zuwendungsbereichen des Freistaates Bayern sind ausgeschlossen.