Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2179-A

Richtlinie zur Förderung der Bahnhofsmissionen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 31. August 2026, Az. II5/6457.04-1/214

(BayMBl. Nr. 386)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung der Bahnhofsmissionen vom 31. August 2026 (BayMBl. Nr. 386)

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen für die Arbeit der bayerischen Bahnhofsmissionen. 2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag bei Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann. 4Die bayerischen Bahnhofsmissionen sind soziale Einrichtungen an Bahnhöfen, die Menschen in Notlagen unterstützen. 5Sie erfüllen eine Lotsenfunktion am Bahnhof sowohl für Reisende als auch Menschen in schwierigen Lebenslagen.