Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

1.   Förderung des Ehrenamts

1.1   Staatliches Interesse

1Zweck der Förderung ist die Unterstützung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements bei den bayerischen Bahnhofsmissionen. 2Das ehrenamtliche Engagement bildet die Grundlage für die vielfältigen sozialen und kulturellen Tätigkeiten, die die Bahnhofsmissionen wahrnehmen. 3Mit der Zuwendung sollen verlässliche Rahmenbedingungen für die bei den Bahnhofsmissionen ehrenamtlich Tätigen (nachfolgend: Ehrenamtliche) durch hauptamtliche Stellen für Ehrenamtskoordinatoren und Ehrenamtskoordinatorinnen geschaffen werden.

1.2   Fördergegenstand

1Gefördert werden hauptamtliche Ehrenamtskoordinatoren und Ehrenamtskoordinatorinnen zur Koordination und Unterstützung der Ehrenamtlichen bei den Bahnhofsmissionen. 2Schwerpunktmäßiger Aufgabenbereich ist die eigenständige Koordination und Unterstützung von Ehrenamtlichen. 3Die hauptamtlichen Ehrenamtskoordinatoren und Ehrenamtskoordinatorinnen sollen insbesondere
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zentrale Ansprechpartner und Netzwerker für Ehrenamtliche sein,
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die Ehrenamtlichen bei Bedarf praxisbezogen informieren und unterstützen, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Schulungen und Fortbildungen,
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im Bereich des Freiwilligenmanagements die Motivation der Ehrenamtlichen fördern sowie die Auswahl und Gewinnung neuer Ehrenamtlicher unterstützen.
4Das dafür eingesetzte Personal soll sowohl über gründliche, umfassende Fachkenntnisse in Bezug auf die genannten Aufgaben verfügen sowie selbständige Leistungen erbringen. 5Die als Ehrenamtskoordinator oder Ehrenamtskoordinatorin eingesetzte Person hat zusätzlich über ausreichende eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit zu verfügen.
6Zudem sind durch Erfahrungen oder Schulungen erworbene Fachkenntnisse im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination notwendig sowie Erfahrungen in der Betreuung von Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten hilfreich.

1.3   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger von Bahnhofmissionen mit Sitz in Bayern, bei deren örtlicher Bahnhofsmission der Ehrenamtskoordinator oder die Ehrenamtskoordinatorin eingesetzt ist. 2Wenn mehrere Träger gemeinsam eine Bahnhofsmission betreiben und jeweils eine Förderung beantragen wollen, haben diese bei Antragstellung eine gemeinsame Konzeption und Kooperationsvereinbarung vorzulegen aus der hervorgeht, welcher Träger für welchen Fördergegenstand und Stellenanteil verantwortlich zeichnet. 3Konkurrierende Anträge sind unzulässig. 4Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen Träger.

1.4   Art und Umfang der Zuwendung

1.4.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

1.4.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden projektbezogenen Personalausgaben, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Für die Durchführung zur Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppen E 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzuwenden. 3Ist der tatsächliche vom Zuwendungsempfänger bezahlte Lohn geringer als der Personalausgabenhöchstsatz für die Entgeltgruppe E 9b, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen. 4Honorarausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und angemessen sind und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden können. 5Zuwendungsfähig ist ferner ein pauschaler Ansatz für die im Rahmen des Projekts anfallenden Sachausgaben wie Fortbildungs- und Supervisionskosten, Fahrtkosten, Software, Lizenzen, Veranstaltungen zum Erhalt des Ehrenamts, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit zum Ausbau des Ehrenamts sowie für die Gemeinkosten (Sach- und Gemeinkostenpauschale). 6Die Sach- und Gemeinkostenpauschale beträgt 15 % der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 4.

1.4.3   Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 90 % der nach Nr. 1.4.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 50 000 Euro pro Zuwendungsempfänger. 2Es ist ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers zu erbringen. 3Eine Förderung wird in der Regel nur gewährt, wenn die zu bewilligende Zuwendung für ein Förderjahr mindestens 10 000 Euro beträgt.

1.4.4   Kumulierung

1Eine Komplementärförderung mit anderen Mitteln (z. B. von Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union) ist möglich. 2Mehrfachförderungen aus anderen Zuwendungsbereichen des Freistaates Bayern sind ausgeschlossen.