Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

3.   Bahnhofsmissions-Booster

3.1   Staatliches Interesse

1Zweck der Zuwendung ist es, die Arbeit der Bahnhofsmissionen in Bayern im Jahr 2026 vor dem Hintergrund steigender Hilfebedarfe, rückläufiger Spenden- und Drittmittel sowie abnehmender Bereitschaft zum ehrenamtlichen Engagement zu stabilisieren und ihre Weiterentwicklung zu fördern. 2Mit dem Bahnhofsmissions-Booster sollen kurzfristig drängende infrastrukturelle Bedarfe der Bahnhofsmissionen in Bayern gedeckt werden. 3Es werden einmalig Finanzmittel bereitgestellt um notwendige Anschaffungen zu tätigen sowie bauliche, insbesondere hinsichtlich von Barrierefreiheit, technische Anpassungen zu ermöglichen und so die Betriebsfähigkeit sowie die Qualität der Unterstützungsangebote an den Standorten nachhaltig zu sichern.

3.2   Fördergegenstand

Im Rahmen des Bahnhofsmissions-Boosters können folgende Maßnahmen gefördert werden:
a)
Anschaffung von Verbrauchsgütern zur Stabilisierung der Angebote im Rahmen sozialer Soforthilfen, etwa Decken, Kleidung, Hygienemittel, Verbandsmaterial, Lebensmittel
b)
Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter, etwa
●
Möbel, etwa Tische, Stühle, Spinde für Mitarbeitende oder Kundinnen und Kunden
●
Klima- oder Heizgeräte
●
Haushaltsgeräte, Küchenausstattung, etwa Spülmaschine, Kaffeemaschine, Kühlschrank
●
Medizinische Hilfsmittel, etwa Blutdruckgerät
c)
Maßnahmen zum Ausbau der mobilen Reisehilfe oder -begleitung etwa
●
digitale Endgeräte
●
Dienstjacken
d)
Maßnahmen für lokale Netzwerks- und Öffentlichkeitsarbeit, etwa
●
Informationsmaterial
●
Aushänge und Wegweiser
e)
Maßnahmen zum Ausbau der Digitalisierung, etwa
●
Hard- und Software
●
Handyladeboxen
●
externe Schulungen
f)
Maßnahmen zum barrierefreien Ausbau des Zugangs zur und der Räume der Bahnhofsmission, etwa
●
Einbau neuer Türen mit automatischer Öffnung
●
mobile Rampen
●
Anpassung der Beschilderung
g)
Renovierungskosten, soweit dafür nicht der Bahnhofsbetreiber aufkommen muss, etwa
●
Malerarbeiten
●
Verlegung von neuen Böden
●
Maßnahmen zum Lärmschutz
●
Aufrüstung mit Sicherheitsmaßnahmen wie Sicherheitsglas, Notknöpfe, Videoüberwachung
●
Ausschließlich Maßnahmen, die die vorhandene Bausubstanz nicht beeinträchtigen. Eingriffe in tragende Bauteile, Mauerwerks- oder Putzarbeiten sowie die Schaffung neuer Räume sind ausgeschlossen.

3.3   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger von Bahnhofmissionen mit Sitz in Bayern. 2Wenn mehrere Träger gemeinsam eine Bahnhofsmission betreiben und jeweils eine Förderung beantragen wollen, haben diese bei Antragstellung eine gemeinsame Konzeption und Kooperationsvereinbarung auf Basis der zur Verfügung stehenden Förderung vorzulegen sowie eine einheitliche Antragstellung sicherzustellen. 3Konkurrierende Anträge sind unzulässig. 4Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen der Träger.

3.4   Art und Umfang der Zuwendung

3.4.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

3.4.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Sachausgaben und Investitionen. 2Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und angemessen sind. 3Personalausgaben für abhängig bei Trägern der Bahnhofsmissionen Beschäftigte sind nicht zuwendungsfähig, auch dann nicht, wenn von diesen Personen Leistungen nach Nr. 3.2, die als selbständige oder gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind, erbracht werden. 4Zuwendungsfähig ist ferner ein pauschaler Ansatz für die Gemeinkosten (Gemeinkostenpauschale). 5Die Gemeinkostenpauschale beträgt 5 % der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3.

3.4.3   Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung beträgt maximal 65 000 Euro pro Zuwendungsempfänger. 2Dabei kann der maximale Betrag sich aus mehreren Maßnahmen nach Nr. 3.2 zusammensetzen. 3Honorarkosten können höchstens in Höhe von 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal in Höhe von 19 500 Euro berücksichtigt werden. 4Es ist ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers zu erbringen. 5Projekte und Maßnahmen mit einem Förderbetrag von unter 5 000 Euro können nicht berücksichtigt werden (Bagatellförderung).

3.4.4   Kumulierung

1Die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie scheidet aus, wenn die beantragten Verbrauchsgüter oder Maßnahmen über andere Bestimmungen gefördert werden oder gefördert werden könnten. 2Ebenso ist eine Förderung nicht möglich, wenn Anschaffung, Erhaltung oder Instandsetzung der beantragten Fördergegenstände in den Zuständigkeitsbereich des Bahnhofsbetreibers fallen.

3.5   Weiterbetriebsverpflichtung bei Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nr. 3.2 Buchst. b bis g

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die geförderte Bahnhofsmission bis zum Ablauf der jeweiligen sich aus VV Nr. 5.2.3 zu Art. 44 BayHO sowie dem Bewilligungsbescheid ergebenden zeitlichen Bindung der Maßnahme fortzuführen. 2Der Weiterbetrieb umfasst Mindestöffnungszeiten von durchschnittlich mindestens 15 Stunden pro Woche sowie der sachgerechte Unterhalt der geförderten Ausstattung. 3Änderung des Betriebs oder der Trägerschaft sind der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 4Beendet der Zuwendungsempfänger den Weiterbetrieb vor Ablauf der zeitlichen Bindung der Maßnahme, gilt VV Nr. 11.2 zu Art. 44 BayHO.