Inhalt
4.
Verfahren
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sofern im Folgenden keine konkretisierende oder abweichende Regelung getroffen wird.
4.1
Bewilligungsbehörde
1Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. 2Es ist auch sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 3Das Zentrum Bayern Familie und Soziales erteilt aufgrund des Ergebnisses der Antragsprüfung und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den Zuwendungsbescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum. 4Dem Zuwendungsbescheid sind die Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beizufügen.
4.2
Förderantrag
4.2.1
Zuwendungen nach Nrn. 1 und 2
1Die Zuwendung setzt einen entsprechenden Antrag des Zuwendungsempfängers voraus.
2Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks spätestens zwei Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums einzureichen. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt mit dem Erhalt der Eingangsbestätigung der Bewilligungsbehörde gegenüber dem Träger als erteilt. 4Verlängerungsanträge sind spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
4.2.2
Zuwendung nach Nr. 3
1Die Zuwendung setzt einen entsprechenden Antrag des Zuwendungsempfängers voraus. 2Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis spätestens 31. Oktober 2026 einzureichen.
4.3
Bewilligungszeitraum
4.3.1
Zuwendungen Nrn. 1 und 2
Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 12 Monate, frühestmöglicher Beginn ist der 1. Januar 2027.
4.3.2
Zuwendung nach Nr. 3
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids, sofern die Bewilligungsstelle nicht einem früheren Beginn zugestimmt hat, und endet einheitlich am 31. Dezember 2028.
4.4
Auszahlung
1Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers. 2Die abgerufenen Mittel sind innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen zu verwenden. 310 % der Zuwendung werden bis zur Prüfung des Verwendungsnachweises einbehalten.
4.5
Nachweis und Prüfung der Verwendung
1Der Nachweis über die Verwendung kann in Form einer Verwendungsbestätigung nach VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO erbracht werden. 2Im Sachbericht für Zuwendungen nach Nr. 1 ist insbesondere die monatliche Entwicklung der Zahl der Ehrenamtlichen im Laufe des Bewilligungszeitraums darzustellen. 3Art. 44a BayHO findet Anwendung.