Inhalt
2179-A
Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Prävention von politischer und religiös begründeter Radikalisierung
(Radikalisierungspräventionsrichtlinie – RPR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 13. März 2026, Az. VI2/6726.09-1/15
(BayMBl. Nr. 121)
Zitiervorschlag: Radikalisierungspräventionsrichtlinie (RPR) vom 13. März 2026 (BayMBl. Nr. 121)
1Die Errungenschaften unserer freiheitlichen-demokratischen Gesellschaft prägen maßgeblich den hohen Lebenswert im Freistaat Bayern. 2Demokratie, Pluralismus, Meinungsfreiheit, Toleranz und Gleichberechtigung sind die Grundpfeiler unseres friedlichen Zusammenlebens und damit auch Leitbild für die Radikalisierungsprävention. 3Um dieses friedliche Zusammenleben zu sichern, verfolgen wir in Bayern einen ganzheitlichen Ansatz im Kampf gegen Extremismus. 4Unabhängig davon, ob rechts- oder linksextremistisch, islamistisch oder phänomenübergreifend antisemitisch: Durch zielgruppenspezifische und flächendeckende Präventionsarbeit setzen wir bereits bei der Verhinderung von Radikalisierung an. 5In enger Abstimmung mit den anderen Maßnahmen zur Prävention und den Maßnahmen zur Deradikalisierung in Bayern soll so Extremismus auf vielfältigen Wegen so früh wie möglich bekämpft werden. 6Auf dieser Basis hat der Freistaat Bayern verschiedene Fördermöglichkeiten zur Prävention von Radikalisierung etabliert. 7Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)) Zuwendungen für Maßnahmen zur Prävention von politischer und religiös begründeter Radikalisierung. 8Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.