Inhalt

RPR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

5.   Art und Umfang der Zuwendung

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

5.1   Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 2In geeigneten Fällen kann der Fördergeber auch die Festbetragsfinanzierung vorsehen.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1   Personalausgaben

5.2.1.1   Eigenpersonalausgaben

1Zuwendungsfähig sind tatsächlich anfallende projektbezogene Personalausgaben für im Projekt eingesetztes Eigenpersonal bis zur Höhe der einem vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten tariflichen Leistungen (Kappung). 2Grundlage für die Prüfung (Vergleichsberechnung) bilden die Eingruppierungsmerkmale des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 3Maßgebend für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben sind grundsätzlich die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze in ihrer jeweils geltenden Fassung. 4Die Förderung von Personalausgaben entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht oder nicht mehr besteht.

5.2.1.2   Fremdpersonalausgaben

1Das vereinbarte Honorar muss in angemessenem Verhältnis zu der – für das Projekt erforderlichen – Qualifikation der Honorarkraft stehen und marktüblich sein (Marktrecherche). 2Der Abschluss eines Honorarvertrags mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem eigenen Personalbestand (Eigenpersonal) ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese bereits im Projekt sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

5.2.2   Sachausgaben

1Zuwendungsfähig sind Sachausgaben, die zum Erreichen des Projektzieles erforderlich sind. 2Hierzu zählen insbesondere projektbezogene Verbrauchsgüter, Investitionsausgaben, Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, Mietausgaben, Reisekosten sowie Veranstaltungskosten.

5.2.3   Verwaltungskostenpauschale

Zur Abgeltung von Verwaltungsausgaben und Gemeinkosten wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von maximal 5 % der zuwendungsfähigen direkt abrechenbaren Personal- und Sachausgaben gewährt.

5.3   Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Förderung richtet sich nach den unter Nr. 5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils des Zuwendungsempfängers, der mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen soll. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigenmittel oder Finanzierungsbeteiligungen Dritter aufgebracht werden. 3Bußgeldzuweisungen können als Eigenmittel anerkannt werden. 4Zweckgebundene Geldspenden dürfen vorrangig zur Finanzierung der Eigenmittel verwendet werden, diese aber nicht überkompensieren. 5Zweckgebundene Spenden, die die vorgesehenen Eigenmittel überschreiten, sind als Drittmittel zu berücksichtigen (VV Nr. 2.4.4 Satz 4 Buchst. b zu Art. 44 BayHO).