Inhalt
6.
Komplementär- und Mehrfachförderung
1Eine Komplementär- oder Mehrfachförderung mit Mitteln anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist möglich, sofern es sich dabei um inhaltlich gleichartige Fördermaßnahmen handelt. 2Gewähren vorgenannte Stellen ebenfalls Zuwendungen und übersteigt die Gesamtzuwendung dadurch 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, so ist die Förderung vorrangig nach dieser Richtlinie zu kürzen.