Inhalt
8.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
1Anträge nach dieser Richtlinie (insbesondere Förder- beziehungsweise Änderungsanträge, Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise) sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 2Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15, Marienstraße 21, 90402 Nürnberg. 3Alle Anträge sind digital sowohl bei der Bewilligungsbehörde (sachgebiet-15.integration@reg-mfr.bayern.de) als auch beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales – Referat VI2 Radikalisierungsprävention (radikalisierungspraevention@stmas.bayern) – einzureichen. 4Für die Kommunikation (Anträge, Verwendungsnachweis, Sachberichte etc.) gilt Art. 23 BayVwVfG.
8.1
Bewilligungszeitrum
Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
8.2
Antragstellungsverfahren
1Bei allen Maßnahmen ist ein entsprechender Antrag auf Zuwendung vor Beginn des Bewilligungszeitraums, grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums, zu stellen. 2Dem Antrag sind neben der ausführlichen Projektbeschreibung eine Beschreibung der Struktur (zum Beispiel Kooperationsvereinbarungen, Personal-, Raum- und Sachmittelausstattung, Personalwirtschaft), Prozess- und Ergebnisqualität (zum Beispiel Darlegung des Zugangs zur Zielgruppe, quantitative und qualitative Zielmarken), eine Verpflichtung zur Dokumentation und Evaluation sowie eine grobe Skizze zum Evaluationsvorhaben entsprechend den Angaben im jeweiligen Antragsvordruck beizufügen. 3Auf der Grundlage des gestellten Antrags und der im Rahmen des Prüfverfahrens gegebenenfalls mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid. 4Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 5Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.5.4 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen.
8.3
Auszahlungsmodalitäten
1Die Auszahlungsmodalitäten werden durch die Bewilligungsbehörde im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegt. 2Es werden entweder feste Auszahlungstermine (VV Nr. 6.2 zu Art. 44 BayHO) oder das sogenannte Anforderungsverfahren (VV Nr. 6.3 zu Art. 44 BayHO) festgelegt.