Inhalt

RPR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

2.   Aufgaben und Ziele

1Ziel der zu fördernden Maßnahmen ist es,
zur Stärkung des vielfältigen, gewaltfreien und demokratischen Miteinanders beizutragen (zum Beispiel durch phänomenspezifische und/oder phänomenübergreifende, insbesondere niedrigschwellig wirkende Präventionsangebote),
Radikalisierungen entgegenzuwirken,
Zielgruppen für Anzeichen einer Radikalisierung beziehungsweise Anwerbestrategien zu sensibilisieren und insbesondere Jugendliche und ihr soziales Umfeld gegen extremistische Ansprache immun zu machen.
2Dabei sollen die Maßnahmen die Bereiche der politischen Radikalisierung (zum Beispiel Links- und Rechtsextremismus), der religiös begründeten Radikalisierung (zum Beispiel Salafismus) wie auch phänomenübergreifende Ausprägungen (zum Beispiel Antisemitismus) abdecken. 3Ziel der Projektförderung ist es darüber hinaus, die vorhandenen lokalen Präventionsstrukturen zu vernetzen und zu enger Kooperation zu bringen. 4Hierdurch lassen sich Synergien generieren und Perspektiven zur Verselbstständigung der Maßnahmen erreichen. 5Für alle zu fördernden Maßnahmen müssen konkret messbare quantitative und qualitative Zielgrößen festgelegt werden, die im Projektzeitraum erreicht werden sollen. 6Die Ziele sollen möglichst anhand der sogenannten SMART-Kriterien festgelegt werden.