Inhalt

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Text gilt ab: 03.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8.   Prüfung und Erstattung

1Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung finden beleghafte Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde statt, sofern sich aus der Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 Anhaltspunkte ergeben, mindestens aber im Umfang folgender gestaffelten Prüfquoten:
unter 100 Fälle 100 %,
ab 100 Fälle 50 %,
ab 250 Fälle 20 %,
ab 500 Fälle 15 %,
ab 1 000 Fälle 10 %.
2Der Begünstigte ist verpflichtet, dazu der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen. 3Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Empfänger vorgelegten Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 sowie einer Prüfung nach Satz 1 die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. 4Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 5Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Antragstellern durchzuführen. 6Das Prüfrecht ist in den Bewilligungsbescheid explizit aufzunehmen. 7Hierzu sind die unter Nr. 3 Satz 4 genannten Nachweise mindestens fünf Jahre aufzubewahren.