Inhalt

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Text gilt ab: 03.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Umfang der Hilfeleistung

1Die Billigkeitsleistung wird in Form eines einmaligen Pauschalbetrags gewährt:
Für Antragsteller nach Nr. 2 Satz 1 Buchst. a wird ein Grundbetrag in Höhe von 7 500 € plus 300 € pro anerkanntem Platz gewährt.
Für Antragsteller nach Nr. 2 Satz 1 Buchst. b wird pro Dienst ein Betrag in Höhe von 8 000 € gewährt.
2Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 8).