Inhalt

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Text gilt ab: 03.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zweck der Leistung

1Die Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe sind wesentlich für eine adäquate Beratung und Versorgung von obdach- und wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen im Freistaat Bayern. 2Ihr Erhalt und möglichst uneingeschränkter Betrieb sind zu jeder Zeit anzustreben. 3Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und der damit verbundenen Energiepreiserhöhungen sowie der Inflationssteigerung kann der uneingeschränkte Betrieb einzelner Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe akut gefährdet sein. 4Eigene finanzielle Rücklagen, mit den Kostenträgern aus- oder nachverhandelte Kostensätze, Bundeshilfen sowie Einsparungsmaßnahmen können nämlich im Einzelfall nicht ausreichend sein, damit die Einrichtungen und Dienste die erhöhten Energiepreise sowie die Inflationssteigerung selbst tragen können. 5Es bedarf in diesem Fall einer staatlichen Maßnahme, um den Betrieb gefährdeter Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe aufrechterhalten zu können. 6Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen höheren Energiekosten sowie der inflationsbedingten Kostensteigerungen im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023.