Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Verfahren

6.1   Antrag

1Anträge nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung der bei der jeweiligen Antrags- beziehungsweise Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 2Alle Anträge sind bei der jeweils zuständigen Antrags- beziehungsweise Bewilligungsbehörde postalisch oder in digitaler Form einzureichen. 3Dies ist
für den Bereich des Frauenhilfesystems:
für Frauenhäuser, Fachberatungsstellen, Interventionsstellen und Second-Stage-Projekte die Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 13, Postfach 606, 91511 Ansbach;
für Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Team VI 4, Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,
für den Bereich der Gewaltprävention (Gewalt gegen Männer, FGM etc.) das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat VI 1, Winzererstraße 9, 80797 München, E-Mail: foerderungen-VI1@stmas.bayern.de,
für den Bereich Radikalisierungsprävention die Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15, Marienstraße 21, 90402 Nürnberg,
für den Bereich von Maßnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie für den Bereich der LSBTIQ-Unterstützungsstruktur das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern, Referat VI 3, Winzererstraße 9, 80797 München, E-Mail: LG_buero@stmas.bayern.de,
Antragsbehörde für den Bereich von Maßnahmen der Frauenpolitik, des Prostituiertenschutzes und der Beratung und Betreuung der von Menschenhandel, Zwangsprostitution und Zwangsverheiratung betroffener oder bedrohter Frauen ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat VI 5, Winzererstraße 9, 80797 München, E-Mail: Frauenpolitik-FGP@stmas.bayern.de.
4Anträge nach dieser Richtlinie können einmalig bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. 5Alle Anträge müssen die notwendigen Angaben und Erklärungen enthalten. 6Auf der Grundlage des gestellten Antrags erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid.

6.2   Auszahlung der Finanzhilfe

1Die beantragte Finanzhilfe wird unmittelbar nach Bescheiderteilung an die Berechtigten ausgezahlt. 2Eine zweckwidrige Weiterleitung oder eine Abtretung der Finanzhilfe an Dritte ist nicht erlaubt.

6.3   Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung

1Die Berechnung der Härtefallhilfe nach Nr. 5 Satz 6 ist bis spätestens 30. April 2024 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen 2Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung finden beleghafte Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde statt, sofern sich aus der Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 Anhaltspunkte ergeben, mindestens aber im Umfang folgender gestaffelten Prüfquote:
unter 100 Fällen 100 %,
ab 100 Fällen 50 %,
ab 250 Fällen 20 %,
ab 500 Fällen 15 %,
ab 1 000 Fällen 10 %.
3Diese können auch vor Ort erfolgen. 4Die Empfängerinnen und Empfänger der Finanzhilfe nach dieser Richtlinie haben alle relevanten Unterlagen, Belege und Rechnungen mindestens fünf Jahre nach Einreichung des Verwendungsnachweises gemäß Satz 1 aufzubewahren.