Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Umfang der Hilfeleistung

Die Finanzhilfe wird in Form von einmaligen Pauschalbeträgen gewährt:

4.1   Träger und Maßnahmen des Frauenhilfesystems

1Träger eines Frauenhauses können je Frauenhausplatz (Platz für Frauen) einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 200 € beantragen. 2Träger von Fachberatungsstellen, Interventionsstellen, Second-Stage-Projekten oder Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt können jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 € beantragen.

4.2   Träger und Maßnahmen der anderen Bereiche

Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne der Nr. 2 mit Ausnahme der Träger des Frauenhilfesystems (vgl. Nr. 4.1) können einen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 € beantragen.

4.3   Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung

Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung nach den Nrn. 4.1 und 4.2 steht jeweils unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 7).